Der Beschwerdeführer war im Streitjahr und in den Jahren davor Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wobei er seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübte. Sein Beteiligungsausmaß betrug bis 8. Dezember 1982 25 v.H.; ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer an der Gesellschaft mit 50 v.H. beteiligt. Am 7. Dezember 1979 hatte der Beschwerdeführer mit der GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen, in der ihm für Diensterfindungen Vergütungen in best... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 248;
Rechtssatz: Eine vor der Zeit der wesentlichen Beteiligung vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung (hier Erfindervergütung) zählt im Falle der Auszahlung in einem Jahr des Bestehens der wesentlichen Beteiligung als nachträglich ausbezahlter Arbeitslohn ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Dentist. In seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1986 beantragte er die Berücksichtigung eines Betrages von S 550.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG. Es handle sich dabei um einen Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB, den er anläßlich der Scheidung seiner Ehe im Vergleichsweg an seine Ehegattin bezahlt habe. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung: ab, daß der Aufwand dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig erwachsen ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §25 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §47 Abs3;
Rechtssatz: Erhält der mitwirkende Ehegatte einen seiner Leistung angemessenen Arbeitslohn, so bleibt für einen Abgeltungsbetrag nach § 98 ABGB kein Raum. Ist der Arbeitslohn nicht angemessen, so ist das Dienstverhältnis steuerli... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin vergütete ihren als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern Polizeistrafen, die wegen im Dienst begangener Verkehrsübertretungen verhängt wurden. Bei diesen Übertretungen handelte es sich um Überladungen, um Fahrzeitüberschreitungen (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen) und um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung im Taxi-, Reise- und Transportunternehmen der Beschwerdeführerin über den Streitzeitraum wurde festgeste... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin vergütete ihren als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern Polizeistrafen, die wegen im Dienst begangener Verkehrsübertretungen verhängt wurden. Bei diesen Übertretungen handelte es sich um Überladungen, um Fahrzeitüberschreitungen (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen) und um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung im Transportunternehmen der Beschwerdeführerin über den Streitzeitraum wurde festgestellt, daß die Besch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §62; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/11 91/14/0094 1 Stammrechtssatz Auch der Umstand, daß Strafen über Kraftfahrer verhängt werden, obwohl diese keine Verschulden traf, ändert nichts daran, daß mit der Bezahlung der Geldstrafe nicht im Sinn... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Umstand, daß Strafen über Kraftfahrer verhängt werden, obwohl diese keine Verschulden traf, ändert nichts daran, daß mit der Bezahlung der Geldstrafe nicht im Sinne des § 26 Z 3 EStG 1972 durch den Arbeitnehmer Beträge für den Arbeitgeber ausgegeben oder Auslagen für diesen ersetzt werden; die Verbindlichkeit aus der Bestrafung trifft nämlich den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Kraftfahrer... mehr lesen...
Zum Sachverhalt wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/14/0208, verwiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde bei den Einkünften des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen eine verdeckte Gewinnausschüttung (ein Viertel der Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer der zur hg. Zl. 90/14/0208 beschwerdeführenden GmbH) berücksichtigt; bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfolgte eine Gewinnzurechnung "für fehlenden Gewinnanteil", w... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung. Als Sonderausgaben machte sie Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG von rund S 109.214,-- geltend. Bei diesen handelte es sich teils um Beitragsrückstände seit 1982 (S 87.303,43), teils um laufende Beiträge (S 21.910,42) aus der erwähnten Sozialversicherung auf Grund einer Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3 KFG 1967), die der Beschwerdeführerin seit 1978 erteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat al... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag36 Wirtschaftstreuhänder
Norm: BAO §21;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;EStG 1972 §2 Abs3 Z2;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §27 Abs2 Z2;WTBO;
Rechtssatz: Überläßt ein Wirtschaftstreuhänder einer Wirtschaftstreuhand-GmbH, bei der er als Geschäftsführer tätig ist und vo... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: BAO §21 Abs1;B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z2;EStG 1972 §18 Abs1 Z2;EStG 1972 §18 Abs2 Z2 lita;EStG 1972 §25 Abs1 Z3;EStG 1972 §29 Z1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4 Z1;GewO 1973 §39;G... mehr lesen...
Einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin stehen Vergütungen für Diensterfindungen zu. Diese betragen einen bestimmten Hundertsatz aus einem beim Verkauf von Anlagen erzielten Deckungsbeitrag. Die Vergütungen sind laut Vereinbarung jährlich einmal für die im Zeitraum verkauften Geräte zu berechnen und innerhalb von 60 Tagen zur Gänze auszubezahlen, unabhängig davon, ob der Abnehmer den Kaufpreis bezahlt hat. Nach der Vereinbarung ist es dem Arbeitnehmer gestattet, Vorschüsse auf die E... mehr lesen...
Laut dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin bei ihr beschäftigten Kraftfahrern Geldstrafen bezahlt, die über die Kraftfahrer teilweise wegen Überladung und Fahrzeitüberschreitung im Ausland verhängt worden waren, weil diese gegen das deutsche Kraftfahrzeuggesetz bzw. die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatten. Auf Grund einer Lohnsteuerprüfung bezog das Finanzamt diese Ersätze in den steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, verneinte die Anwendbarkeit des § 26 Z. 3 EStG 19... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1154a;ABGB §985;EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §67 Abs7;EStG 1972 §78 Abs1;
Rechtssatz: Ausf zur Unterscheidung zwischen Darlehen und Gehaltsvorschuß oder Lohnvorschuß (hier: im Zusammenhang mit der Frage der Lohnbesteuerung einer Vergütung für eine Diensterfindung). ... mehr lesen...
Index: DE-40 Verwaltungsverfahren DeutschlandDE-90 Straßenverkehrsrecht Kraftfahrrecht Deutschland001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;OWiG-D 1968 §56;OWiG-D 1968 §57;OWiG-D 1968 §7;StraßenverkehrsG-D §24;StVZO-D §34;StVZO-D §69a;VStG §13;VwRallg;
Rechtssatz: Ersatz der über den Arbeitnehmer (Kraftfahrer) wegen ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren rechnete er inkassierte Beträge in der Gesamthöhe von rund 5,5 Mio S nicht ab, in den Monaten Jänner bis März 1986 verwendete er Barschecks im Gesamtbetrag von S 595.000,-- und eine Überweisung in der Höh... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Arbeitsgesellschafter der T GesmbH & Co KG. An ihrem Stammkapital sind die Herren N und M zu je 25 % beteiligt. Die Genannten sind auch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Ein schriftlicher Dienstvertrag derselben mit diesen Personen besteht nicht. N und M sind am Betriebsvermögen der T GesmbH & Co KG zu jeweils 50 % beteiligt. Im Anlagevermögen der Kommanditgesellschaft befanden sich im Streitzeitraum zwei Personenkraftwagen (Mercedes 230 und BM... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §25 Abs2;
Rechtssatz: Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis fallen unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ist, daß der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger des... mehr lesen...
Der an der beschwerdeführenden GmbH, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, ein Wirtschaftstreuhänder, stand vor der Errichtung der beschwerdeführenden GmbH durch ihn und zwei weitere Gesellschafter, eine davon ist seine Ehegattin, anfangs 1983 im 59. Lebensjahr. Mit der neu errichteten GmbH als Dienstgeber schloß er als Dienstnehmer ab 1. Februar 1983 einen Dienstvertrag und einen Betriebsüberlassungsver... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag36 Wirtschaftstreuhänder
Norm: BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2 Z4;EStG 1972 §2 Abs2 Z5;EStG 1972 §2 Abs3 Z2;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §47 Abs3;WTBO;
Rechtssatz: Zur ertragssteuerrechtlichen Beurteilung einer Vereinbarung, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz in D hat, ist Beamter. Sein Dienstort ist Wien. Außerdem ist der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde D. Wie sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen, die Streitjahre betreffenden Lohnzetteln, ausgefertigt einerseits vom Bundesrechenzentrum, andererseits von der Gemeinde D, ergibt, waren für den Beschwerdeführer hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes zwei Lohnsteuerkarten ausgestellt worden. Aus den vom Bundesrechenzentrum ausgef... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §25 Abs1 Z4;EStG 1972 §47 Abs1;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 481;
Rechtssatz: Aus steuerlicher Sicht ist der Abgabepflichtige nicht nur in seiner Eigenschaft als Beamter, sondern auch als Bürgermeister Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses. European Case L... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG betreibt die Lieferung, Montage und Wartung von Aufzugsanlagen. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß mehreren Arbeitnehmern (Monteuren) die durch ihren privaten Telefonanschluß erwachsenen Kosten für Grundgebühr und eine Sprechstunde pro Monat von der Beschwerdeführerin ersetzt worden waren. Der Lohnsteuerprüfer beurteilte diese Ersatzleistungen, von denen bisher weder Lohnsteuer einbehalten noch Dienstgeberbeiträge entrichtet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991/464;
Rechtssatz: Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §25 Abs2;EStG 1972 §26; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991/464;
Rechtssatz: Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber führt stets dazu, daß es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1972 handelt, mögen sie auch für die im § 26 EStG 1972 angeführten Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §4 Abs5; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991/464;
Rechtssatz: Macht ein Arbeitgeber im Fall einer Geschäftsreise seines Arbeitnehmers nicht von der Möglichkeit der Gewährung von Reisekostenersätzen iSd § 26 Z 7 EStG 1972 Gebrauch, sondern gewährt er seinem Arbeit... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer, einem zuletzt in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Sozialversicherungsanstalt stehenden Arzt, wurden Beitragsleistungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer in Höhe von S 394.786,72 rückerstattet, die er in den Jahre 1962 bis 1985 nach Maßgabe ihrer Verausgabung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht hatte. In seiner Einkommensteuererklärung für 1985 wies er neben seinen Einkünften als nichtselbständige... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin wurde über den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1985 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß für eine Reihe von Künstlern, die nicht als Dienstnehmer geführt worden waren, keine Dienstgeberbeiträge und keine Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag berechnet und abgeführt worden seien. Darüberhinaus seien Lohnsteuer für eine italienische Staatsbürgerin gemäß § 70 EStG 1972 sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge für S... mehr lesen...