Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die im Streitjahr verheiratete Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und Mutter von drei Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 machte sie bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit Aufwendungen unter der Bezeichnung Tageskraft für Kinderbetreuung geltend. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mit der Begründung: nicht als Betriebsausgab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0054 E 22. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen ebensowenig Werbungskosten (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121) wie Betriebsausgaben dar. (Hier: Die Abgabenpflichtige, eine Rechtsanwältin, beschäftigt eine Tageskraft für die Betreuung ihre... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr (1993) bis 8. November beim Steiermärkischen Gemeindebund als Kontrollorgan beschäftigt. Ab 9. November bezog er Arbeitslosengeld. Nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften wurde ihm am 16. Juli 1993 der akademische Grad "Mag. juris" verliehen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde Aufwendungen (anteilige Telefon- und Computerkosten, Fahrtkosten, Büromaterial- und Kopierkosten,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Kosten eines Hochschulstudiums sind grundsätzlich Ausbildungskosten (Hinweis: E 7.4.1981, VwSlg 5571 F/1981; E 22.9.1987, 87/14/0078; E 17.1.1989, 86/14/0025; E 5.5.1992, 92/14/0013); dies gilt auch für das nach Abschluß des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (Hinweis E 30.1.1990; 89/14/0171; E 6... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, daß sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0227). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995150161.X04 Im RIS seit 20.11... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;RwStudG 1978 §1 Abs3;
Rechtssatz: Die Zielsetzung des § 1 Abs 3 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl Nr 140/1978, läßt nicht den Schluß zu, daß es sich beim Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften um speziell auf die Laufbahn eines Rechtanwaltes bzw R... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, bezieht sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch solche aus selbständiger Arbeit, wobei er den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer in der gemäß § 151 Abs 3 BAO verfaßten Niederschrift ua fest, der Beschwerdeführer nutze in dem von ihm angeschafften und seinen Wohnsitz darstellenden Haus einen Raum ausschließlich zu beruflichen Zwecken. Auf Grund der Nutzungsverhält... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Lehrer am Gymnasium der Abtei S. und übt daneben die Funktion eines Vorsitzenden des Fachausschusses aus. Im Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1993 machte er unter anderem Reisekosten und Kosten für Seminarbesuche als Werbungskosten geltend, ferner Telefonkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Fachausschuß. Das Finanzamt erließ einen teilweise stattgebenden Jahresausgleichsbescheid und versagte den Aufwendungen im Zusammenhang mit d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/07 Personalvertretung
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;PVG 1967 §25;PVG 1967 §29 Abs2;
Rechtssatz: Aufwendungen eines Beamten für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0212; E 20.6.1995, 92/13/0298). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Der Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 unterscheidet sich inhaltlich nicht von jenem des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1972. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995140070.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §7 Abs1;
Rechtssatz: Die anteilig auf ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Haus des Steuerpflichtigen entfallenden Finanzierungskosten sind als Werbungskosten bzw als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis: E 3.6.1992, 91/13/0115; E 27.7.1994, 92/13/0175).... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher. Im Zuge einer im Jahr 1992 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, daß in den Jahren 1988 und 1989 geltend gemachte Zahnbehandlungskosten weder als Betriebsausgaben (mit den Beträgen von S 53.900,-- bzw. S 65.660,--) abgezogen noch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge (S 4.900,-- bzw. S 11.200,--) geltend gemach... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher. Im Zuge einer im Jahr 1992 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, daß in den Jahren 1988 und 1989 geltend gemachte Zahnbehandlungskosten weder als Betriebsausgaben (mit den Beträgen von S 53.900,-- bzw. S 65.660,--) abgezogen noch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge (S 4.900,-- bzw. S 11.200,--) geltend gemach... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
Rechtssatz: Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
Rechtssatz: Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
Rechtssatz: Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
Rechtssatz: Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 94/13/0154, bereits entschieden. Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem, einen evangelischen Pfarrer und Religionslehrer betreffenden Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 94/13/0154, bereits entschieden. Da die Rechtslage für Mitglieder der römisch-katholischen Kirche aus der Sicht der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage keine andere ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden. V... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem, einen evangelischen Pfarrer und Religionslehrer betreffenden Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 94/13/0154, bereits entschieden. Da die Rechtslage für Mitglieder der römisch-katholischen Kirche aus der Sicht der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage keine andere ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden. V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z5;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Kein RS. (Verweis gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 7.12.1994, 94/13/0154). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994150201.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z5;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Kein RS. (Verweis gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 7.12.1994, 94/13/0154). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994150202.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z5;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Kein RS. (Verweis gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 7.12.1994, 94/13/0154). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994150199.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, machte mit Jahresausgleichsantrag für das Jahr 1992 ua Aufwendungen für Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen über jeweils mehr als 25 km als Werbungskosten geltend. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde ua diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Bei der Auslegung des Begriffes "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 müsse der Umstand Beachtung finden, daß zu den nichta... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien und erzielen - durch Vermietung des Objektes im Rahmen der Hausgemeinschaft - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom 24. September 1985 nahm das Finanzamt das mit Bescheid vom 10. Juni 1983 abgeschlossene Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1980 wieder auf. Zur Begründung: führte es aus, anläßlich der Prüfung der B-GmbH sei festgestellt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, machte mit Jahresausgleichsantrag für das Jahr 1992 ua Aufwendungen für Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen über jeweils mehr als 25 km als Werbungskosten geltend. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde ua diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Bei der Auslegung des Begriffes "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 müsse der Umstand Beachtung finden, daß zu den nichta... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten nach § 16 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß ein Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit regelmäßig erst bei STÄNDIGEM Aufenthalt von länger als einer Woche vorliegt. Solches hat der VwGH lediglich in Fällen ausgesprochen, in welchen Dienstverrichtungen an einem Ort erstmalig erfolgten. Sofern die Dauer einer wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort ins... mehr lesen...