RS Vwgh 1998/7/21 93/14/0058

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs4 Z2;
EStG 1972 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/21 92/15/0060 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen können auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Wohnobjekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches Wohnobjekt sind steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage und nicht Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140058.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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