Rechtssatz: § 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz. Schlagworte Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (im folgenden GSpG) dadurch begangen zu haben, daß er Glücksspiele, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank, und zwar im Erdgeschoß des Hauses G. 7, in K., zugänglich gemacht habe, indem er in einem Raum des genannten Lokales drei Geldspielapparate, welche mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren, aufstellen li... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des ,Betriebes von Geldspielapparaten" im Sinn von § 21 Abs.1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs.1 Zif.5 Glückspielgesetz auszulegen, sodaß darunter jede Handlung zu verstehen ist, die darauf abzielt, anderen das Glückspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Dazu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem öffentlichen Ort, nämlich in einem Nebenraum der Kegelbahnen, aufgestellt ist. Darüber hinaus ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6.12.1993, Zl 3-*****-93A, sprach die Bezirkshauptmannschaft xx gegenüber der Rechtsmittelwerberin die Beschlagnahme eines Automaten auf Grundlage des Glückspielgesetzes aus. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der gegenständliche Automat mit der Bezeichnung "Joker Card" mit der Gerätenummer 2***** anläßlich einer Amtshandlung am 26.10.1993 in einem Gasthaus in **** N*************, R*********** Straße 11, vorgefunden worden sei. Bei dem Gerät selbst würde e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß es bei den bei der belangten Behörde beschlagnahmten Glücksspielapparaten ausgeschlossen ist, daß diese Geräte einen Gewinn selbsttätig ausfolgen und auch keine unwiderleglichen Anhaltspunkte dafür gefunden werden, daß das Gerät eine Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt, liegt die Tatbildmäßigkeit gemäß § 53 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ihm Rahmen des Verfahrens auch durch den bestellten Amtssachverständigen an dem beschlagnahmten Spielautomaten festgestellt, daß das Gerät einen Gewinn selbständig nicht ausfolgen kann und konnte auch kein unwiderleglicher Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß der Apparat die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbständig herbeiführt, so ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (strafbar ist nur das Betreiben oder Zugänglichmachen von Glü... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß der beschlagnahmte Glücksspielautomat den Gewinn nicht selbständig ausfolgt und der Apparat auch die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht selbständig herbeiführt, ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten einzustellen. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr Ort: R, Nr , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz und b) S B, R , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.11.1991-1.12.1991 Ort: T, str im Lokal des "T österr KV. Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Betreiber im Sinne des §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz ist anzusehen, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle der Veräußerung eines Automaten ist dies im Regelfall der Käufer, und zwar auch bei Eigentumsvorbehalt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf, Pokerautomaten außerhalb einer Spielbank betrieben zu haben, erfordert eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten, weil nicht jeder Pokerautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grenzwert für erlaubte Ausspielungen gemäß §4 Abs2 Glücksspielgesetz (vermögensrechtliche Leistung über S 5,-- oder Gewinn über S 200,--) überschritten wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn R S vorgeworfen, am 5.12.1991 in xx, dorferstraße , im Gastlokal "Z A R " als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R & S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben hat, indem er den genannten Automaten in diesem Lokal zur Aufstellung gebracht habe. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Betreiber eines Glücksspielapparates oder -automaten ist in der Regel derjenige anzusehen, auf dessen Gewinn oder Verlust das Gerät betrieben wird. Im Falle der Vermietung mit im vorhinein feststehender Miete ist dies der Mieter. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.05.1991 09.00 Uhr Ort: , gasse 56 im Lokal "B N " Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VSTG Verantwortlicher (handels- und gewerberechtl Geschäftsführer) der Fa R und GesmbH G , straße , zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (TV Gerät mit der Bezeichnung "Euromat"), der dem Glücksspiel... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Vermietung eines Automaten gegen eine im vorhinein feststehende feste Miete ist in der Regel der Mieter als Betreiber anzusehen. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Die Bezirkshauptmannschaft xx ordnet zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten, Marke Starlite, Bezeichnung Moon Patrol und verbotener Platine Fun World, einschließlich des darin enthaltenen Geldes an. Rechtsgrundlage: §39 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)." Gegen diesen Bescheid erhob Frau I F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr E B, Berufung und führte darin aus, daß nicht der teure Glücksspielauto... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten liegt nicht vor, wenn weder in der Anzeige noch im Straferkenntnis eine Funktionsbeschreibung erfolgt, wodurch beurteilt werden könnte, ob dieser Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, sondern nur von einem "verbotenen Pokerspiel" und einer "Gewinnanzeige am Bildschirm" gesprochen wird, ohne zu prüfen, ob die Einsatz- bzw Gewinngrenze für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol pro Spiel überschritten wird. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Tatzeit: 10.11.1991 Tatort: T, xxStr 9 im Cafe "A", Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Merke Fun World Nr xx), der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des K A in T, xxStr 9 zur Aufstellung brachten. Übertretung gem §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 G... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Hinweis, daß ein Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, ist für einen geforderten konkreten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nicht ausreichend. Aus der
Begründung: des Beschlagnahmebescheides müssen die Umstände hervorgehen, die die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles im Einzelfall notwendig machen. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat NOVO-MATIK) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des N C in T, xxStraße 12 zur Aufstellung brachten. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift: §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Tatzeit: 10.11.1991, 16,30 Uhr" Gegen diesen Bescheid erhob Herr W K Berufung und führte darin aus, daß das Gerät sein Eigentum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten muß ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegen. Es ist daher rechtswidrig, wenn ein Apparat durch faktische Amtshandlung vorerst beschlagnahmt wird und erst nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides von der Behörde überprüft wird, inwieweit das Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreift. Es kann nicht in jedem Fall automatisch mit Beschlagnahme vorgeg... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Vermietung eines Automaten mit festem Mietzins ist im Zweifel der Mieter und nicht der Eigentümer als Betreiber des Automaten anzusehen. In diesem Fall ist es aber erforderlich, daß sowohl dem Betreiber als auch dem Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt wird. mehr lesen...