RS UVS Oberösterreich 1992/12/09 VwSen-230069/11/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz

Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, bildet kein Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit jener von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungsverjährung ohne Einfluß ist; keine Verjährung, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid vorgeworfen wird, die Übertretung als Verantwortlicher nach § 9 VStG bzw. umgekehrt: nicht als Verantwortlicher nach § 9 VStG, sondern in eigener Verantwortung, begangen zu haben. Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar, sondern § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG erweist sich als lex specialis zu § 168 Abs. 1 StGB. "Poker" ist nicht bloß als ein Geschicklichkeits-, sondern vielmehr als ein Glücksspiel auch im Sinne des GSpG anzusehen. "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG meint jedes Verhalten, das intentional darauf gerichtet ist, andere zum Spielen zu verleiten - wie etwa das Aufstellen oder Aufstellenlassen eines Glücksspielautomaten mit Gewinnerzielungsabsicht an einem allgemein zugänglichen Ort -, und inkludiert als das weitergehende unrechtmäßige Verhalten jedenfalls auch eine Bestrafung wegen bloß mittelbaren "Zugänglichmachens" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG (Konsumation). Änderung der Rechtslage zugunsten des Täters zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der Erlassung der Berufungsentscheidung ist im Wege der nach Art. 6 Abs. 1 MRK iVm § 51g VStG gebotenen Analogie zu § 1 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 OöSpielapparateG pönalisiert - anders als der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch in Geltung gestandene § 11 Abs 2 Oö VeranstG - nicht auch einen damit verbundenen veranstaltungsrechtlichtlichen Aspekt, sondern bloß - und zwar subsidiär zu einem "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG - das "Aufstellen" von Geldspielautomaten; im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung daher kein veranstaltungsrechtlicher Unwertgehalt der Tat mehr gegeben. Teilweise Stattgabe in der Sache; Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 24 Stunden entsprechend der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation.

Schlagworte
Spielautomatenvertreiber, Strafbarkeit wegen Betreibens.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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