TE UVS Niederösterreich 1992/04/28 Senat-BN-92-004

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Text

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

 

"Tatzeit: 10.11.1991

Tatort: T, xxStr 9 im Cafe "A",

Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Merke Fun World Nr xx), der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des K A in T, xxStr 9 zur Aufstellung brachten.

 

Übertretung gem §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1 Glücksspielautomat (Pokerautomat der Marke Fun World Nr xx)."

 

Gegen diesen Bescheid erhob Herr S H Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß es sich bei dem beschlagnahmten Apparat um keinen Glücksspielautomaten handle.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann nach §39 VStG die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

 

Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist daher, daß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Es muß daher auch aus dem Bescheid über die Beschlagnahme konkret hervorgehen, welche Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Der bloße Hinweis, daß ein Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Vielmehr ist es erforderlich, eine konkrete Funktionsbeschreibung des Automaten vorzunehmen, um beurteilen zu können, unter welchen der im Glücksspielgesetz vorgesehenen Tatbestände unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der konkrete Sachverhalt zu unterstellen ist.

 

Weiters ist die Beschlagnahme nur dann möglich, wenn die Sicherung des Verfalles im Einzelfall geboten ist. Es müssen daher aus der Begründung des Beschlagnahmebescheides die Umstände hervorgehen, die die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles im Einzelfalls notwendig machen.

 

Ergänzend zu §39 VStG ist das Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides im §53 Glücksspielgesetz insoweit besonders geregelt, als vor Erlassung des Bescheides die Ermittlung und Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen sind. Der Beschlagnahmebescheid ist sodann sowohl dem Beschuldigten (Inhaber bzw Betreiber) als auch dem Eigentümer (soferne dieser nicht mit dem Inhaber oder Betreiber identisch ist) zuzustellen.

 

Da die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides somit nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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