Begründung: Mit der am 9. 2. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zunächst 350.000 EUR sA. Er habe 1988 mit dem Glücksspiel begonnen und seither regelmäßig die Betriebsstätten der Beklagten aufgesucht. Bereits ab dem Jahr 1990 sei sein Spielverhalten pathologisch gewesen. In den letzten drei Jahren vor Klageeinbringung habe er Spielverluste in Höhe von 1.036.000 EUR erlitten. Davon machte der Kläger unter dem Vorbehalt der Ausdehnung auf vor dem 11. 2. 2003 l... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5. 5. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 250.000 EUR sA. Er habe im Casino der Beklagten in Wien im Jahr 2004 innerhalb eines Jahres zumindest 310.000 EUR beim Glücksspiel verloren. Aus verschiedenen Umständen hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen müssen, dass der Kläger an unkontrollierter Spielsucht leide, dennoch sei die Beklagte ihren Verpflichtungen gemäß § 25 Abs 3 GSpG nicht nachgekomm... mehr lesen...
Norm: ARB 1995 Art7 Pkt1.13GSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen und nicht auch auf sonstige Ansprüche, etwa solche im Zusammenhang mit derartigen Verträgen. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach § 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 FGSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaGSpG 1962 §24 Abs3GSpG 1989 §3GSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 2... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art6GSpG §25 Abs3
Rechtssatz: Eine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen, wenn ihm das Erbringen einer entgeltlichen Leistung versagt oder aber eine Zahlungspflicht auferlegt wird, die einen Staatsangehörigen in vergleichbarer Situation nicht oder nur in geringerer Höhe trifft, oder wenn er ein belastenderes Verfahren auf sich nehmen muss. Ents... mehr lesen...
Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch von 150 000 S samt Anhang mit der Begründung: , er habe in der Zeit vom Juli 1973 bis Ende Oktober 1973 häufig im Casino der Beklagten in Seefeld gespielt und hiebei einen Betrag von insgesamt 150 000 S verloren. Da er als kaufmännischer Angestellter lediglich 7500 S monatlich verdient habe und für seine Ehegattin und 2 mj. Kinder sorgen müsse, überstiegen die Spielverluste bei weitem seine finanziellen Möglichkeiten. Tat... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaGSpG 1962 §24GSpG 1989 §25 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...