Rechtssatz
Entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt.Entgegen der in SZ 49/102 zu Paragraph 24, Absatz 3, GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111940Im RIS seit
18.02.1999Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025