RS OGH 1999/1/19 1Ob214/98x, 1Ob175/02w, 1Ob52/04k, 3Ob37/04v, 6Ob244/04g, 5Ob112/04p, 6Ob79/05v, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ABGB §1311 IIa
GSpG 1962 §24 Abs3
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §25 Abs3

Rechtssatz

Entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Veröff: SZ 72/4
  • 1 Ob 175/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 175/02w
    Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T1); Veröff: SZ 2002/125
  • 1 Ob 52/04k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 52/04k
    Auch; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T2)
  • 3 Ob 37/04v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 37/04v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 244/04g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 244/04g
    Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3)
  • 5 Ob 112/04p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 112/04p
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 79/05v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 79/05v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T4)
  • 2 Ob 136/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 136/06y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden. (T5)
    Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des § 25 Abs 3 GSpG in der Fassung von 1989 nicht gerechtfertigt. (T6)
    Beisatz: Die Materialien zur Fassung der Novelle 2005 haben für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung. (T7)
  • 7 Ob 257/07f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 257/07f
    Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/21
  • 2 Ob 252/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
    Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: „Existenzbedrohend“ ist nicht im Sinne der Existenzminimumverordnung oder der Regelungen der Exekutionsordnung zum Existenzminimum, sondern allgemeiner im Sinne einer Störung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen zu verstehen. Eine Beschränkung nur auf die Gefährdung des konkreten Existenzminimums wurde in der Entscheidung 2 Ob 136/06y keineswegs zum Ausdruck gebracht. (T8)
  • 6 Ob 250/11z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
    Beis wie T1 nur: Eine Verletzung dieser Norm kann daher ? neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ? auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T9)
  • 2 Ob 186/11h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
    Auch; Auch Beis wie T9
  • 6 Ob 61/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 61/12g
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Neufassung des § 25 Abs 3 GSpG durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl I 2005/105) wollte der Gesetzgeber nur Spielbanken, also „terrestrische Casinos“, in die Pflicht nehmen. Obwohl er von der Möglichkeit des Spielens im Internet wusste, bezog er diese Art des Glücksspiels nicht in die Schutzbestimmung des § 25 Abs 3 GSpG ein. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, die analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GSpG auf elektronische Lotterien scheidet somit aus. (T10)
  • 6 Ob 118/12i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 118/12i
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe. (T11)
  • 5 Ob 243/12i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 243/12i
    Auch
  • 9 Ob 22/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 22/17a
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8
  • 7 Ob 225/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 225/16p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111940

Im RIS seit

18.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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