RS OGH 2024/2/5 1Ob175/02w; 1Ob52/04k; 3Ob37/04v; 5Ob112/04p; 8Ob134/04w; 6Ob79/05v; 2Ob136/06y; 6Ob

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Rechtssatz

Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.Da Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117007

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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