RS OGH 1996/3/11 1Ob560/95, 1Ob319/98p, 6Ob250/11z, 2Ob186/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

EGV Maastricht Art6
GSpG §25 Abs3

Rechtssatz

Eine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen, wenn ihm das Erbringen einer entgeltlichen Leistung versagt oder aber eine Zahlungspflicht auferlegt wird, die einen Staatsangehörigen in vergleichbarer Situation nicht oder nur in geringerer Höhe trifft, oder wenn er ein belastenderes Verfahren auf sich nehmen muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95
  • 1 Ob 319/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 319/98p
    nur: Eine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen wird. (T1)
  • 6 Ob 250/11z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
    Vgl; Beisatz: Der EuGH fasst in ständiger Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots sehr weit auf und prüft regelmäßig, ob eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation vorliegt. (T2); Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft § 25 Abs 3 GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T3)
  • 2 Ob 186/11h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
    Vgl; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T3 nur: Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T4); Beisatz: Art 12 EGV ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehr weit aufzufassen, sodass Unionsbürger im Hinblick auf das allgemeine Recht der Freizügigkeit Anspruch darauf haben, nicht gegenüber den Angehörigen des Staates, in den sie sich begeben, ungleich behandelt zu werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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