Norm
ARB 1995 Art7 Pkt1.13Rechtssatz
Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen und nicht auch auf sonstige Ansprüche, etwa solche im Zusammenhang mit derartigen Verträgen. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach § 25 Abs 3 GSpG beruhende Schadenersatzanspruch unmittelbare Folge von abgeschlossenen Glücksspielverträgen war.Der Risikoausschluss nach Artikel 7, Punkt 1.13 ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen und nicht auch auf sonstige Ansprüche, etwa solche im Zusammenhang mit derartigen Verträgen. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Artikel 7, Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach Paragraph 25, Absatz 3, GSpG beruhende Schadenersatzanspruch unmittelbare Folge von abgeschlossenen Glücksspielverträgen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123174Im RIS seit
08.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011