Der Beschwerdeführer steht als Sonderschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland; seine Dienststelle ist die Landessonderschule X. Mit Eingabe vom 8. Feber 1989 beim Landesschulrat für Burgenland beantragte der Beschwerdeführer a) die bescheidmäßige Feststellung, daß folgende Tätigkeiten nicht zu seinen Dienstpflichten als Leiter gehören: Bank- und Geldverkehr, Buchführung, Begründung: der Mehrausgaben einzelner Konten, Einholen der Verpflicht... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Der Bf hat seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt worden ist, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirku... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrt mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß Art. 131 a B-VG das durch Senatsrat Dr. M als Organ des Magistrates der Stadt Wien am 19. Oktober 1989 um ca. 8.30 Uhr ausgesprochene "Verbot und Befehl", seinen Dienst nicht antreten zu dürfen und ihn am Antritt seines Dienstes zu hindern, gegebenenfalls auch unter Androhung von Zwangsgewalt durch Verweisung aus der Anstalt, für rechtswidrig zu erklären. In der Begründung: der Beschwerde wird im ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979;B-VG Art131a;DO Wr 1966;VwRallg;
Rechtssatz: Im Beamtendienstrecht besteht die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung gegen eine rechtswidrige Weisung nur im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, was die Besc... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25;
Rechtssatz: Für eine Unterweisungstätigkeit während der Dienstzeit gebührt auch dann keine Nebentätigkeitsvergütung, wenn die Tätigkeit ihrem Inhalt nach nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben steht. Ohne Belang für den Anspruch ist auch, ob es sich bei der Unterweisungstä... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs2;BDG 1979 §37;GehG 1956 §13a;GehG 1956 §25;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Nebentätigkeitsvergütung gebührt zwar kraft G, bedarf aber zu ihrer Konkretisierung der bescheidmäßigen Bemessung. Dennoch ist der abgefochtene Bescheid, der keine bescheidmäßige Bemessung enthält, nic... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §13a;GehG 1956 §25;VwRallg;
Rechtssatz: Wenn auch § 37 BDG hinsichtlich der Abgrenzung einer Nebentätigkeit von dienstlichen Aufgaben auslegungsbedürftig ist und daher ein insofern unterlaufender Irrtum der auszahlenden Stelle nicht von vornherein objektiv erkennbar ist (Hinweis E vom 20.9.1982, 8... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §13a;GehG 1956 §25;
Rechtssatz: Für die Anspruchsberechtigung des Beamten, auf eine Nebentätigkeitsvergütung für eine Unterweisungstätigkeit ist es unerheblich, ob anderen Beamten für ähnliche Tätigkeiten Nebentätigkeitsvergütungen zuerkannt wurden (Hinweis auf E 25.4.1988, 87/12/0041). European Case Law... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §13a;GehG 1956 §25;VwRallg;
Rechtssatz: Hat der Beamte für den Teil der von ihm als Nebentätigkeit gewerteten Tätigkeit (Vorbereitung der Unterweisungen), den er außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden verrichtet hat, Überstundenvergütungen angesprochen und auch erhalten, so hät... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls bis 31. März 1981 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr mit 12. März 1981 datiertes, an den Stadtschulrat für Wien gerichtetes Schreiben lautet: „Betreff: Abfertigung Ich ersuche um Ausscheiden aus dem Schuldienst nach § 27 Gehaltsgesetz (wegen meiner beiden minderjährigen Kinder G 9 Jahre und M 5 Jahre) per Ende März 1981. Ich ersuche um Ausscheiden aus dem Schuldienst nach Paragraph 27, Gehaltsgesetz (we... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §36 Abs2BDG 1979 §37BDG 1979 §45BDG 1979 §49GehG 1956 §25
Rechtssatz: Aus § 36 Abs 2 BDG ist, unter Berücksichtigung einer Reihe anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Normen, insb der Regelung Überstunden leisten zu müssen, kein Recht eines Beamten auf Schutz vor Überlastung zu folgern, sondern nur eine Verpflichtung des Träge... mehr lesen...
Index: Dienstrecht10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56BDG 1979GehG 1956 §26 Abs3GehG 1956 §27 Abs2VwGG §34 Abs1
Rechtssatz: Der
Spruch: , es gebühre den Bf gem § 26 Abs 3 und § 27 Abs 2 des GehG eine Abfertigung in der Höhe des 25fachen ihres Monatsbezuges, kann nicht dahin ergänzt werden, dass damit auch über die Voraussetzung für di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof14/01 Verwaltungsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §73 Abs2;BDG 1979;BMG 1973 §2;BMG 1973 §4;VwGG §27; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/09/0029 B 19. Mai 1982 VwSlg 10742 A/1982 RS 2 Stammrechtssatz In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist der sachlich in Betracht kommende Bundesminister und nicht die Disziplinaroberkom... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §36 Abs4;BDG 1979 §37; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1989/5;
Rechtssatz: Bei Zustimmung des Beamten ist ein Auftrag an diesen zulässig, bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, Amtsgeschäfte zu verrichten, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen desselben Dienstzweiges gehören, selbst wenn sie hins des zeitlichen Ausmaßes ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1989/4;
Rechtssatz: Die Tätigkeit in einer Kommission (hier: Korrektur und Bewertung von Klausurarbeiten), die mit der Dienststelle des Beamten(Korpskommando) nur insofern in Beziehung steht, als sie dort ihren Sitz hat, ist eine Nebentätigkeit iSd § 37 BDG. ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25;GeneralstabsausbildungsV 1983 §5 Abs2;GeneralstabsausbildungsV 1983 §8 Abs1;WehrG 1978 §4; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1989/4;
Rechtssatz: Die Kommissionen nach § 8 Abs 1 der GeneralstabsausbildungsV vom 12.12.1983, BGBl 626, die bei jedem Korpskommando zu bilden sind, sind eigene E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;
Rechtssatz: Die vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte IM WIRKUNGSBEREICH SEINER DIENSTSTELLE GELEGENEN Tätigkeit (hier: Vortragstätigkeit) ist KEINE WEITERE Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0108). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die in den ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §36;BDG 1979 §37;BDG 1979 §49;
Rechtssatz: Auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 darf dem § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetrete... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §37;GehG 1956 §25;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, warum eine behördliche Erledigung, in der u. a. eine bestimmte Tätigkeit als Nebentätigkeit berechnet wurde, nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (Schwerpunkt der Erledigung: innerorganisatorische Maßnahmen; Adressierung der Erledigung ausschließlich ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;
Rechtssatz: Wenn ein Beamter eine Tätigkeit, die zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt, so mangelt es für den Begriff "Nebentätigkeit" an der Voraussetzung einer "weiteren Tätigkeit für den Bund" (Hin... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 32;
Rechtssatz: Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat (Hinweis auf E 27.4... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 32;
Rechtssatz: Eine auf Grund erteilter Weisung im Rahmen der Normaldienstzeit ausgeübte - im Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten gelegene - Schulungstätigkeit, kann unabhängig davon, ob der Beamte für die Erledigung seiner ihm sonst übertragenen Aufgaben ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando der Fliegerdivision in Langenlebarn. Dort wird der Beschwerdeführer seit 1975 als sogenannter „Fliegerdivisionsarzt“ verwendet. Mit Verfügung vom 16. Juni 1980 beauftragte der Bundesminister für Landesverteidigung den Beschwerdeführer mit der Erstellung ärztlicher Gutachten über die Militärfliegertauglichkeit im Sinne der Militärluftfahrt-Personalver... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 BDG 1979 § 37 heute BDG 1979 § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019 ... mehr lesen...