RS Vwgh 1991/9/23 AW 91/12/0026

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung - Führt die Dienstbehörde in der Begründung des Versetzungsbescheides aus, es bestehe im Bereich einiger Finanzlandesdirektionen ein akuter Mangel an Bediensteten der Verwendungsgruppe des versetzten Beamten, insbesondere in jenem der FLD, in welche er versetzt werde, werde dringend ein solcher Beamter benötigt, während in seiner bisherigen Dienststelle kein ausreichender Aufgabenbereich für ihn mehr vorhanden sei, so stehen dem Aufschub der Vollziehung der Versetzung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Dieser Umstand verbietet eine Interessenabwägung.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120026.A02

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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