RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BDG 1979;
B-VG Art132;
JN §1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, kommt, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art 132 B-VG zu. Einem Beschwerdeführer, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für die Beschwerdeberechtigung von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihm als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten