RS Vwgh 1988/12/12 88/12/0159

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25;
GeneralstabsausbildungsV 1983 §5 Abs2;
GeneralstabsausbildungsV 1983 §8 Abs1;
WehrG 1978 §4;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1989/4;

Rechtssatz

Die Kommissionen nach § 8 Abs 1 der GeneralstabsausbildungsV vom 12.12.1983, BGBl 626, die bei jedem Korpskommando zu bilden sind, sind eigene Einrichtungen, die mit den Korpskommanden nur insofern in Beziehung stehen, als sie dort ihren Sitz haben. Daraus folgt, dass die Mitglieder der Kommission nicht Aufgaben des Korpskommandos erfüllen, sondern eine von diesem unabhängige Tätigkeit der Kommission ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120159.X03

Im RIS seit

09.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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