TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/31 87/12/0165

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §73 Abs1
BDG 1979
BDG 1979 §21
B-VG Art132
DVG 1984 §12 Abs1
GehG 1956 §26 Abs3
GehG 1956 §27 Abs2
VwGG §27
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Mag. CW in W, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Ingrid Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 3a/1/42, gegen den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung der Beschwerdeführerin in Angelegenheit der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Mag. CW in W, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Ingrid Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 3a/1/42, gegen den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung der Beschwerdeführerin in Angelegenheit der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 DVG, 42 Abs. 5 und 62 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz eins, DVG, 42 Absatz 5, und 62 Absatz 2, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls bis 31. März 1981 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Ihr mit 12. März 1981 datiertes, an den Stadtschulrat für Wien gerichtetes Schreiben lautet:

„Betreff: Abfertigung

Ich ersuche um Ausscheiden aus dem Schuldienst nach § 27 Gehaltsgesetz (wegen meiner beiden minderjährigen Kinder G 9 Jahre und M 5 Jahre) per Ende März 1981.Ich ersuche um Ausscheiden aus dem Schuldienst nach Paragraph 27, Gehaltsgesetz (wegen meiner beiden minderjährigen Kinder G 9 Jahre und M 5 Jahre) per Ende März 1981.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

(e.h. Unterschrift der Beschwerdeführerin)

Daraufhin erging folgende, mit 20. März 1981 datierte Erledigung des Stadtschulrates für Wien:

„Auf Grund Ihrer schriftlichen Erklärung vom 12.3.1981 über den Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund endet gemäß § 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. März 1981.„Auf Grund Ihrer schriftlichen Erklärung vom 12.3.1981 über den Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund endet gemäß Paragraph 21, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. März 1981.

Mit diesem Zeitpunkt verlieren Sie gemäß § 20 Abs. 3 des zitierten Gesetzes alle aus diesem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse für sich und Ihre Angehörigen.Mit diesem Zeitpunkt verlieren Sie gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des zitierten Gesetzes alle aus diesem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse für sich und Ihre Angehörigen.

Sie werden ersucht, Ihren Dienstausweis bei der Schulleitung abzugeben.

Hinsichtlich Ihrer Abfertigung ergeht folgender

Bescheid.

Gemäß § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt Ihnen eine Abfertigung in der Höhe des 25-fachen Ihres Monatsbezuges.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, gebührt Ihnen eine Abfertigung in der Höhe des 25-fachen Ihres Monatsbezuges.

Begründung:

Gemäß § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach seiner Eheschließung oder innerhalb von achtzehn Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr eine Abfertigung in der Höhe des Einfachen des Monatsbezuges. Dazu tritt nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von 1 Jahr das Einfache, 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache und 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach seiner Eheschließung oder innerhalb von achtzehn Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr eine Abfertigung in der Höhe des Einfachen des Monatsbezuges. Dazu tritt nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von 1 Jahr das Einfache, 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache und 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.

Bei der Berechnung der Abfertigung ist von den folgenden ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeiten auszugehen:

...

Rechtsmittelbelehrung:

...

Für den amtsführenden Präsidenten:“

Am 25. März 1981 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift auf dem Rückschein der die Erledigung enthaltenden Postsendung deren Empfang.

Mit Schreiben an den Stadtschulrat für Wien vom 23. Februar 1984 ersuchte die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Februar 1984 zum vorläufigen Beistand der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Dr. Ingrid Ruckenbauer (im folgenden Dr. R. genannt) um „Übermittlung der die Erklärungen“ der Beschwerdeführerin „erledigenden Bescheide“ mit der Begründung, daß die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin wegen ihrer schon am 12. März 1981 bestandenen geistigen Erkrankung nichtig gewesen sei und der vorläufige Beistand daher die die Austrittserklärung erledigenden Bescheide in geeigneter Weise bekämpfen werde.

Der Stadtschulrat für Wien übermittelte daraufhin der Dr. R. am 5. Dezember 1984 zusammen mit einem Begleitschreiben vom 20. November 1984 eine Kopie der Erledigung vom 20. März 1981 mit dem Bemerken, daß die Kenntnisnahme der Austrittserklärung der Beschwerdeführerin durch den Stadtschulrat für Wien keinen Bescheid darstelle; auch dürfte die Anfechtung des Bescheides deshalb kein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Folgen des Austrittes darstellen, weil durch den Bescheid lediglich das Ausmaß der gebührenden Abfertigung festgestellt worden sei.

Am 18. Dezember 1984 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. R. (nunmehr gemäß Art. X Z. 4 des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, einstweiliger Sachwalter der Beschwerdeführerin) Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20. März 1981 mit nachstehender Begründung: Unter dem Wortlaut Bescheid sei zwar nur die Abfertigung berechnet worden, die auch zur Auszahlung gelangt sei. Es seien jedoch auch Grundlagen des Bescheides im Vortext festgehalten und diese stellten ebenfalls einen Teil des zitierten Bescheides dar. Insbesondere der erste Absatz des Bescheides, nämlich die Feststellung, daß eine schriftliche Erklärung vorliege und das Dienstverhältnis ende, habe Bescheidcharakter und werde mit dieser Berufung angefochten. Es liege keine wirksame schriftliche Erklärung vom 12. März 1981 vor und es sei daher die weitere Rechtsfolgerung, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin geendet habe, unrichtig. Die Beschwerdeführerin sei zum 12. März 1981 nicht mehr handlungsfähig gewesen, sondern habe an Schizophrenie im „heftigen Ausmaß“ gelitten. Auf Grund dieser Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihrer Handlungen wirtschaftlich und rechtlich abzusehen. Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin pensioniert werden müssen, und zwar sicherlich schon mit dem Zeitpunkt der von ihr in rechtsunwirksamer Weise abgegebenen Erklärung. Da die Rechts- und Handlungsfähigkeit nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sei und bei der Symptomatik der vorliegenden Erkrankung an Schizophrenie eine Handlungsfähigkeit für die Abgabe rechtswirksamer Erklärungen nicht vorliege, gehe der angefochtene Bescheid in seinem weiteren Inhalt der Abrechnung der Abfertigung de facto von keiner ausreichenden Rechtsgrundlage zur Errechnung und Auszahlung einer Abfertigung aus. Die Rechtsgrundlage wäre eine wirksame Austrittserklärung. Eine solche liege aber aus den angeführten Gründen nicht vor. Dem einschreitenden gesetzlichen Vertreter sei der Bescheid am 5. Dezember 1984 zugestellt worden. Die seinerzeitige Zustellung an die Beschwerdeführerin sei wirkungslos gewesen und habe einen Zeitablauf nicht herbeiführen können, da die Beschwerdeführerin aus den gleichen krankheitsbedingten Gründen, die sie für die Abgabe rechtswirksamer Erklärungen unfähig gemacht habe, auch den Inhalt und die Tragweite von Bescheiden zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr habe verstehen können. Eine Zustellung hätte wirksam nur zu Handen eines gesetzlichen Vertreters, in eventu zu Handen eines nach § 11 AVG 1950 zu bestellenden Kurators, erfolgen können. Durch die Zustellung an die Beschwerdeführerin im Jahre 1981 sei somit keine Frist in Lauf gesetzt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid „in seinem ganzen Inhalt und seiner ganzen Aussage nach ersatzlos aufzuheben“ und die Beschwerdeführerin „nach den entsprechenden Bestimmungen wegen Krankheit in den Ruhestand zu versetzen“.Am 18. Dezember 1984 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. R. (nunmehr gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, einstweiliger Sachwalter der Beschwerdeführerin) Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20. März 1981 mit nachstehender Begründung: Unter dem Wortlaut Bescheid sei zwar nur die Abfertigung berechnet worden, die auch zur Auszahlung gelangt sei. Es seien jedoch auch Grundlagen des Bescheides im Vortext festgehalten und diese stellten ebenfalls einen Teil des zitierten Bescheides dar. Insbesondere der erste Absatz des Bescheides, nämlich die Feststellung, daß eine schriftliche Erklärung vorliege und das Dienstverhältnis ende, habe Bescheidcharakter und werde mit dieser Berufung angefochten. Es liege keine wirksame schriftliche Erklärung vom 12. März 1981 vor und es sei daher die weitere Rechtsfolgerung, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin geendet habe, unrichtig. Die Beschwerdeführerin sei zum 12. März 1981 nicht mehr handlungsfähig gewesen, sondern habe an Schizophrenie im „heftigen Ausmaß“ gelitten. Auf Grund dieser Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihrer Handlungen wirtschaftlich und rechtlich abzusehen. Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin pensioniert werden müssen, und zwar sicherlich schon mit dem Zeitpunkt der von ihr in rechtsunwirksamer Weise abgegebenen Erklärung. Da die Rechts- und Handlungsfähigkeit nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sei und bei der Symptomatik der vorliegenden Erkrankung an Schizophrenie eine Handlungsfähigkeit für die Abgabe rechtswirksamer Erklärungen nicht vorliege, gehe der angefochtene Bescheid in seinem weiteren Inhalt der Abrechnung der Abfertigung de facto von keiner ausreichenden Rechtsgrundlage zur Errechnung und Auszahlung einer Abfertigung aus. Die Rechtsgrundlage wäre eine wirksame Austrittserklärung. Eine solche liege aber aus den angeführten Gründen nicht vor. Dem einschreitenden gesetzlichen Vertreter sei der Bescheid am 5. Dezember 1984 zugestellt worden. Die seinerzeitige Zustellung an die Beschwerdeführerin sei wirkungslos gewesen und habe einen Zeitablauf nicht herbeiführen können, da die Beschwerdeführerin aus den gleichen krankheitsbedingten Gründen, die sie für die Abgabe rechtswirksamer Erklärungen unfähig gemacht habe, auch den Inhalt und die Tragweite von Bescheiden zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr habe verstehen können. Eine Zustellung hätte wirksam nur zu Handen eines gesetzlichen Vertreters, in eventu zu Handen eines nach Paragraph 11, AVG 1950 zu bestellenden Kurators, erfolgen können. Durch die Zustellung an die Beschwerdeführerin im Jahre 1981 sei somit keine Frist in Lauf gesetzt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid „in seinem ganzen Inhalt und seiner ganzen Aussage nach ersatzlos aufzuheben“ und die Beschwerdeführerin „nach den entsprechenden Bestimmungen wegen Krankheit in den Ruhestand zu versetzen“.

Da die belangte Behörde über die Berufung nicht entschied, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. R. (nunmehr ihr Sachwalter gemäß § 273 Z. 3 ABGB) die vorliegende Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge im Falle, daß die belangte Behörde die Berufungsentscheidung nicht fristgerecht erlasse, über die Berufung selbst in der Sache erkennen und den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20. März 1981 zur Gänze wegen inhaltlicher und formeller Unrichtigkeit aufheben und die Beschwerdeführerin wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend mit 1. April 1981 in den Ruhestand versetzen; außerdem wurde ein Kostenbegehren gestellt. Sowohl die Erhebung der Berufung als auch jene der Säumnisbeschwerde wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Da die belangte Behörde über die Berufung nicht entschied, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. R. (nunmehr ihr Sachwalter gemäß Paragraph 273, Ziffer 3, ABGB) die vorliegende Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge im Falle, daß die belangte Behörde die Berufungsentscheidung nicht fristgerecht erlasse, über die Berufung selbst in der Sache erkennen und den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20. März 1981 zur Gänze wegen inhaltlicher und formeller Unrichtigkeit aufheben und die Beschwerdeführerin wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend mit 1. April 1981 in den Ruhestand versetzen; außerdem wurde ein Kostenbegehren gestellt. Sowohl die Erhebung der Berufung als auch jene der Säumnisbeschwerde wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit nachstehender Begründung: Bei der Austrittserklärung eines Beamten handle es sich um eine einseitige Willenserklärung, für deren Wirksamwerden eine Annahme durch die Dienstbehörde nicht erforderlich sei. Sei aber die Austrittserklärung nicht annahmebedürftig, dann könne die Dienstbehörde den Eintritt der Rechtsfolgen einer schriftlichen Austrittserklärung nicht verhindern. Sie sei daher auch zu keiner bescheidmäßigen Annahme der Austrittserklärung berufen. Lediglich für Feststellungen hinsichtlich des Wirksamwerdens der Austrittserklärung räume das Gesetz (§ 1 Abs. 1 Z. 7 DVV 1981) der Dienstbehörde eine Zuständigkeit ein. Aus der von der Beschwerdeführerin bekämpften Erledigung ergebe sich - im Gegensatz zu dem bezüglich der Abfertigung ergangenen Feststellungsbescheid - ausdrücklich, daß die Ausführungen betreffend die Austrittserklärung keinen Bescheidcharakter besäßen. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde solle die Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht werden. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 seien die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Gegenstand der Entscheidungspflicht seien daher nur Anträge von Parteien, die Inhalt eines Bescheides sein könnten und von Personen gestellt würden, die am Verfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Da aber die Austrittserklärung, insbesondere deren Annahme, nicht Gegenstand eines Bescheides sei, sei in einer solchen Angelegenheit gar kein Bescheid zu erlassen und könne daher eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht begründet werden. Demnach komme der Beschwerdeführerin auch keine Antragslegitimation zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu.Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit nachstehender Begründung: Bei der Austrittserklärung eines Beamten handle es sich um eine einseitige Willenserklärung, für deren Wirksamwerden eine Annahme durch die Dienstbehörde nicht erforderlich sei. Sei aber die Austrittserklärung nicht annahmebedürftig, dann könne die Dienstbehörde den Eintritt der Rechtsfolgen einer schriftlichen Austrittserklärung nicht verhindern. Sie sei daher auch zu keiner bescheidmäßigen Annahme der Austrittserklärung berufen. Lediglich für Feststellungen hinsichtlich des Wirksamwerdens der Austrittserklärung räume das Gesetz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, DVV 1981) der Dienstbehörde eine Zuständigkeit ein. Aus der von der Beschwerdeführerin bekämpften Erledigung ergebe sich - im Gegensatz zu dem bezüglich der Abfertigung ergangenen Feststellungsbescheid - ausdrücklich, daß die Ausführungen betreffend die Austrittserklärung keinen Bescheidcharakter besäßen. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde solle die Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht werden. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 seien die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Gegenstand der Entscheidungspflicht seien daher nur Anträge von Parteien, die Inhalt eines Bescheides sein könnten und von Personen gestellt würden, die am Verfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Da aber die Austrittserklärung, insbesondere deren Annahme, nicht Gegenstand eines Bescheides sei, sei in einer solchen Angelegenheit gar kein Bescheid zu erlassen und könne daher eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht begründet werden. Demnach komme der Beschwerdeführerin auch keine Antragslegitimation zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu.

Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) kann nach § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, Slg. Nr. 9.458/A, ist der Anspruch einer Partei, die einen Antrag gestellt oder eine Berufung eingebracht hat, auf Erlassung eines Bescheides nicht nur dann gegeben, wenn die Behörde eine Sachentscheidung im engeren Sinn des Wortes zu fällen hat, sondern auch dann, wenn sie den Antrag oder die Berufung zurückzuweisen, also einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, und ist demnach auch dann die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG zu bejahen, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. auch das Erkenntnis vom 21. Juni 1978, Zl. 658/77). Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß - unabhängig davon, wann die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 1981 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde bzw. rechtswirksam zugekommen ist, und ob in dieser Erledigung bescheidförmig über die Wirksamkeit der Austrittserklärung vom 12. März 1981 abgesprochen wurde - die belangte Behörde über die gegen die Gesamterledigung erhobene Berufung gemäß den §§ 63 Abs. 1, 73 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 1 DVG (wenn auch allenfalls in der Form einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder Verspätung der Berufung) zu entscheiden hatte. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) kann nach Paragraph 27, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, Slg. Nr. 9.458/A, ist der Anspruch einer Partei, die einen Antrag gestellt oder eine Berufung eingebracht hat, auf Erlassung eines Bescheides nicht nur dann gegeben, wenn die Behörde eine Sachentscheidung im engeren Sinn des Wortes zu fällen hat, sondern auch dann, wenn sie den Antrag oder die Berufung zurückzuweisen, also einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, und ist demnach auch dann die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 132, B-VG zu bejahen, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann vergleiche , auch das Erkenntnis vom 21. Juni 1978, Zl. 658/77). Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß - unabhängig davon, wann die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 1981 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde bzw. rechtswirksam zugekommen ist, und ob in dieser Erledigung bescheidförmig über die Wirksamkeit der Austrittserklärung vom 12. März 1981 abgesprochen wurde - die belangte Behörde über die gegen die Gesamterledigung erhobene Berufung gemäß den Paragraphen 63, Absatz eins, 73, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz eins und 12 Absatz eins, DVG (wenn auch allenfalls in der Form einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder Verspätung der Berufung) zu entscheiden hatte. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Wann eine Berufung zurückzuweisen ist, kann dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 allein nicht entnommen werden. Auch § 63 AVG 1950 enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus dem Abs. 1 dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und § 63 Abs. 3 dieses Gesetzes legt fest, daß eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof erschließt aus diesen Regelungen den allgemeinen Gedanken, daß eine Berufung zurückzuweisen ist, wenn es an einer Prozeßvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, Slg. Nr. 10.317/A). Das DVG (und zwar weder das ab 1. Juli 1984 geltende DVG 1984, BGBl. Nr. 29, noch das vorher geltende DVG 1958, BGBl. Nr. 54) enthält diesbezüglich keine relevanten Abweichungen. Da in den Verfahrensvorschriften ein Primat der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung gegenüber einer solchen wegen Unzulässigkeit nicht vorgesehen ist, die gegenständliche Berufung aber aus den später darzulegenden Gründen unzulässig ist, kann die (nach der Aktenlage einer abschließenden Beurteilung nicht zugängliche) Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Wann eine Berufung zurückzuweisen ist, kann dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 allein nicht entnommen werden. Auch Paragraph 63, AVG 1950 enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus dem Absatz eins, dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes legt fest, daß eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof erschließt aus diesen Regelungen den allgemeinen Gedanken, daß eine Berufung zurückzuweisen ist, wenn es an einer Prozeßvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, Slg. Nr. 10.317/A). Das DVG (und zwar weder das ab 1. Juli 1984 geltende DVG 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 29, noch das vorher geltende DVG 1958, Bundesgesetzblatt , Nr. 54) enthält diesbezüglich keine relevanten Abweichungen. Da in den Verfahrensvorschriften ein Primat der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung gegenüber einer solchen wegen Unzulässigkeit nicht vorgesehen ist, die gegenständliche Berufung aber aus den später darzulegenden Gründen unzulässig ist, kann die (nach der Aktenlage einer abschließenden Beurteilung nicht zugängliche) Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.

Unzulässig (im engeren, die Verspätung ausschließenden Sinn) ist eine Berufung jedenfalls dann, wenn die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, bei Vorliegen eines Bescheides die (objektive) Anfechtbarkeit im Instanzenzug oder die (subjektive) Berufungslegitimation des Einschreiters fehlt (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Seite 618, Anm. 9; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 536).Unzulässig (im engeren, die Verspätung ausschließenden Sinn) ist eine Berufung jedenfalls dann, wenn die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, bei Vorliegen eines Bescheides die (objektive) Anfechtbarkeit im Instanzenzug oder die (subjektive) Berufungslegitimation des Einschreiters fehlt vergleiche , Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Seite 618, Anmerkung 9, ; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 536).

Nach den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen teilt die Beschwerdeführerin die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde im Begleitschreiben vom 20. November 1984 über die Unzulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid vom 20. März 1981 nicht. Sie meint, daß einerseits der „Vortext“ (nämlich die ersten drei Absätze oder zumindest der erste Absatz der Erledigung vom 20. März 1981) ebenfalls einen „Teil“ (gemeint: einen Spruchteil) des Bescheides darstelle und sie dadurch aus den ausgeführten Gründen in ihren Rechten verletzt werde; andererseits sei sie aber auch durch den Abspruch über die Bemessung der Abfertigung insofern beschwert, als die Rechtsgrundlage dieses Abspruches eine (ihrer Auffassung nach nicht vorliegende) wirksame Austrittserklärung sei. In der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ergänzt sie diese Ausführungen. Die sowohl im „Vortext“ als auch in der Begründung des Bescheides enthaltene Feststellung, daß eine schriftliche Austrittserklärung vorliege und das Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 ende, sei Bestandteil des Bescheides, da der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen und daher zur Lösung der Frage, was als Bescheidinhalt anzusehen sei, auch die Begründung heranzuziehen sei (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1971, Slg. Nr. 7967/A). Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides bestehe nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, d.h. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergebe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Slg. Nr. 10.074/A). Gerade diese rechtliche Begründung der Erklärung der Beschwerdeführerin als „wirksame Austrittserklärung“ sei Gegenstand der Anfechtung durch den Sachwalter gewesen.Nach den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen teilt die Beschwerdeführerin die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde im Begleitschreiben vom 20. November 1984 über die Unzulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid vom 20. März 1981 nicht. Sie meint, daß einerseits der „Vortext“ (nämlich die ersten drei Absätze oder zumindest der erste Absatz der Erledigung vom 20. März 1981) ebenfalls einen „Teil“ (gemeint: einen Spruchteil) des Bescheides darstelle und sie dadurch aus den ausgeführten Gründen in ihren Rechten verletzt werde; andererseits sei sie aber auch durch den Abspruch über die Bemessung der Abfertigung insofern beschwert, als die Rechtsgrundlage dieses Abspruches eine (ihrer Auffassung nach nicht vorliegende) wirksame Austrittserklärung sei. In der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ergänzt sie diese Ausführungen. Die sowohl im „Vortext“ als auch in der Begründung des Bescheides enthaltene Feststellung, daß eine schriftliche Austrittserklärung vorliege und das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 21, BDG 1979 ende, sei Bestandteil des Bescheides, da der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen und daher zur Lösung der Frage, was als Bescheidinhalt anzusehen sei, auch die Begründung heranzuziehen sei (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1971, Slg. Nr. 7967/A). Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides bestehe nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, d.h. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergebe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Slg. Nr. 10.074/A). Gerade diese rechtliche Begründung der Erklärung der Beschwerdeführerin als „wirksame Austrittserklärung“ sei Gegenstand der Anfechtung durch den Sachwalter gewesen.

Nach Abs. 1 des mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebenen § 58 AVG 1950, der (mit den im § 10 DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß § 1 DVG unter anderem auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, Slg. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer behördlichen Erledigung ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid Bescheidcharakter zukommen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 aber nur dann nicht wesentlich für die Wertung einer Erledigung als Bescheid, wenn der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern daß sie auch normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Kann eine Erledigung, der die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, auch als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, als Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens oder als Rechtsbelehrung gedeutet werden, dann fehlt ihr im Zweifel der Bescheidcharakter.Nach Absatz eins, des mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebenen Paragraph 58, AVG 1950, der (mit den im Paragraph 10, DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß Paragraph eins, DVG unter anderem auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, Slg. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer behördlichen Erledigung ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid Bescheidcharakter zukommen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 aber nur dann nicht wesentlich für die Wertung einer Erledigung als Bescheid, wenn der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern daß sie auch normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Kann eine Erledigung, der die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, auch als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, als Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens oder als Rechtsbelehrung gedeutet werden, dann fehlt ihr im Zweifel der Bescheidcharakter.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der „Vortext“ sowohl nach dem Wortlaut und der sprachlichen Gestaltung der Gesamterledigung (Abhebung der ersten drei Absätze von dem weiteren, ausdrücklich mit „Bescheid“ überschriebenen Teil der Gesamterledigung und entsprechende Formulierung: „Hinsichtlich ihrer Abferti

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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