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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969; keine Bedenken gegen §§37 und 72 lite; realrechtliche Bindung von persönlichen (walzenden) Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft an eine Stammsitzliegenschaft; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Annahme der Notwendigkeit einer agrarbehördlichen BewilligungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1960 hat H. B. von drei Voreigentümern die Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen, bestehend aus Bp. 603 Almhütte, und die diesen Personen zustehenden persönlichen (walzenden) Anteile, im Ausmaß von zusammen 92/756 (= 23/189) Anteilen, an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 176 II KG Kössen, Kössener Karalpe, erworben.römisch eins. 1.a) Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1960 hat H. B. von drei Voreigentümern die Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen, bestehend aus Bp. 603 Almhütte, und die diesen Personen zustehenden persönlichen (walzenden) Anteile, im Ausmaß von zusammen 92/756 (= 23/189) Anteilen, an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 176 römisch zwei KG Kössen, Kössener Karalpe, erworben.
Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 21. November 1960 die Veräußerung der Anteile gemäß §38 Abs4 Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl. 32/1952 genehmigt.Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat mit Bescheid vom 21. November 1960 die Veräußerung der Anteile gemäß §38 Abs4 Flurverfassungs-Landesgesetz Landesgesetzblatt 32 aus 1952, genehmigt.
b) Auf Antrag des H. B. hat das Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 18. Mai 1972, Z 1189/72, im Grundbuch für die KG Kössen nachstehende Eintragungen bewilligt:b) Auf Antrag des H. B. hat das Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 18. Mai 1972, Ziffer 1189 /, 72,, im Grundbuch für die KG Kössen nachstehende Eintragungen bewilligt:
1. In EZ 176 II:
"Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe" die Übertragung der unter B/32 eingetragenen walzenden 23/189 Anteilsrechte des H. B. auf die diesem allein gehörige Liegenschaft EZ 220 II als nunmehrige Stammsitzliegenschaft."Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe" die Übertragung der unter B/32 eingetragenen walzenden 23/189 Anteilsrechte des H. B. auf die diesem allein gehörige Liegenschaft EZ 220 römisch zwei als nunmehrige Stammsitzliegenschaft.
2. In EZ 220 II:
Die Ersichtlichmachung, daß mit dem Eigentume dieser Liegenschaft die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe in EZ 176 II zu 23/189 Anteilsrechten verbunden ist.Die Ersichtlichmachung, daß mit dem Eigentume dieser Liegenschaft die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe in EZ 176 römisch zwei zu 23/189 Anteilsrechten verbunden ist.
Nach der Verständigungsverfügung auf der Beschlußausfertigung ist hievon auch das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz verständigt worden.Nach der Verständigungsverfügung auf der Beschlußausfertigung ist hievon auch das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz verständigt worden.
c) Mit Kaufvertrag vom 10./21. August 1972 hat H. B. die Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen, bestehend aus Bp. 603 Almhütte, samt den hiemit realrechtlich verbundenen 23/189 Anteilen an der Liegenschaft EZ 176c) Mit Kaufvertrag vom 10./21. August 1972 hat H. B. die Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen, bestehend aus Bp. 603 Almhütte, samt den hiemit realrechtlich verbundenen 23/189 Anteilen an der Liegenschaft EZ 176
II KG Kössen, Agrargemeinschaft Kössener Karalpe, an den Beschwerdeführer verkauft.römisch zwei KG Kössen, Agrargemeinschaft Kössener Karalpe, an den Beschwerdeführer verkauft.
Dieser Kaufvertrag ist von der Grundverkehrsbehörde Kössen mit Bescheid vom 13. Dezember 1972, Gv 909/72/14, rechtskräftig genehmigt worden. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Beschwerdeführers in EZ 220 II KG Kössen wurde vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 22. Mai 1973, Z 1341/73, bewilligt; nach der Verständigungsverfügung auf der Beschlußausfertigung ist hievon die Agrarbehörde nicht verständigt worden.Dieser Kaufvertrag ist von der Grundverkehrsbehörde Kössen mit Bescheid vom 13. Dezember 1972, Gv 909/72/14, rechtskräftig genehmigt worden. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Beschwerdeführers in EZ 220 römisch zwei KG Kössen wurde vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 22. Mai 1973, Ziffer 1341 /, 73,, bewilligt; nach der Verständigungsverfügung auf der Beschlußausfertigung ist hievon die Agrarbehörde nicht verständigt worden.
2. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellte mit Bescheid vom 26. November 1975 "gemäß §72 lite in Verbindung mit §33 Abs1 und §37 und §83 Tir.2. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz stellte mit Bescheid vom 26. November 1975 "gemäß §72 lite in Verbindung mit §33 Abs1 und §37 und §83 Tir.
Flurverfassungs-Landesgesetz 1969, LGBl. 34, von Amts wegen fest:Flurverfassungs-Landesgesetz 1969, Landesgesetzblatt 34, von Amts wegen fest:
1. Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. 5. 1972, Z 1189/72, durchgeführte realrechtliche Bindung der 23/189 walzenden Anteilsrechte des H. B. an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe an die Liegenschaft in EZ 220 II KG Kössen ist unwirksam.1. Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. 5. 1972, Ziffer 1189 /, 72,, durchgeführte realrechtliche Bindung der 23/189 walzenden Anteilsrechte des H. B. an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe an die Liegenschaft in EZ 220 römisch zwei KG Kössen ist unwirksam.
2. Der durch den Verkauf der Liegenschaft in EZ 220 II KG Kössen erfolgte Übergang der Anteilsrechte von H. B. an H. D. ist mangels Zustimmung der Agrarbehörde gemäß §37 TFLG 1969 nichtig.2. Der durch den Verkauf der Liegenschaft in EZ 220 römisch zwei KG Kössen erfolgte Übergang der Anteilsrechte von H. B. an H. D. ist mangels Zustimmung der Agrarbehörde gemäß §37 TFLG 1969 nichtig.
3. Die mit der Liegenschaft in EZ 220 II KG Kössen verbundenen 23/189 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe sind walzende Anteilsrechte, welche H. B., N., zustehen.3. Die mit der Liegenschaft in EZ 220 römisch zwei KG Kössen verbundenen 23/189 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe sind walzende Anteilsrechte, welche H. B., N., zustehen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung ist zunächst vom Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung mit Erk. vom 16. September 1976 als verspätet zurückgewiesen worden.
Der daraufhin vom Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Wiederholung der Berufung) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 26. November 1976 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Berufung.Der daraufhin vom Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Wiederholung der Berufung) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 26. November 1976 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Berufung.
In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer aber auch gegen das - die Berufung zurückweisende - Erk. (den Bescheid) des Landesagrarsenates vom 16. September 1976 Beschwerde an den VwGH erhoben, der den angefochtenen Bescheid mit Erk. vom 17. Feber 1977, Z 2703/76, (Rechtssatz VwSlg. 9252 A/1977), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer aber auch gegen das - die Berufung zurückweisende - Erk. (den Bescheid) des Landesagrarsenates vom 16. September 1976 Beschwerde an den VwGH erhoben, der den angefochtenen Bescheid mit Erk. vom 17. Feber 1977, Ziffer 2703 /, 76,, (Rechtssatz VwSlg. 9252 A/1977), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
In der Folge hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung - gestützt auf §66 Abs4 AVG 1950 iVm §37 Abs5 und 6 TFLG 1969 idF LGBl. 92/1976 - mit Erk. vom 14. September 1977, LAS - 48/8, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26. November 1975 als unbegründet abgewiesen.In der Folge hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung - gestützt auf §66 Abs4 AVG 1950 in Verbindung mit §37 Abs5 und 6 TFLG 1969 in der Fassung Landesgesetzblatt 92 aus 1976, - mit Erk. vom 14. September 1977, LAS - 48/8, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 26. November 1975 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Erk. wird eingangs darauf hingewiesen, daß die Kössener Karalpe mit "Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut" der Agrarbezirksbehörde Innsbruck vom 16. Feber 1924, Z 129/11, reguliert worden sei und dieser Regulierungsakt heute noch rechtswirksam sei. Unter den an der Alpe Berechtigten seien 8 Stammsitzliegenschaften in der KG Kössen und 4 Anteilsrechte als walzende (persönliche) Anteilsrechte festgestellt worden. Alle diese walzenden Anteilsrechte hätten zugunsten von Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Liegenschaftsbesitz in Bayern hatten, bestanden. Es sei als sicher anzunehmen, daß eine - wünschenswerte - Bindung an Stammsitzliegenschaften nur deswegen nicht erfolgt sei, weil eine Bindung an Stammsitzliegenschaften im Ausland aus rechtlichen Gründen nicht möglich schien. Die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften seien gemäß §125 des Landesgesetzes LGBl. 61/1909 gebunden gewesen. Bemerkenswert im Wirtschaftsplan sei noch, daß insgesamt 189 Grasrechte bestanden hätten (und bestünden) und demgemäß die Anteilsrechtsfeststellung erfolgt sei; daß offenkundig auf die Teilhaber und ihr eigenes Vieh Rücksicht genommen worden sei, daß der Teilhaberversammlung bei der Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammrealität ein Vorkaufsrecht zugestanden worden sei und daß nach der offenkundigen Praxis der Agrargemeinschaft auch bei Absonderungen von walzenden Anteilsrechten ein Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft angenommen worden sei.In der Begründung dieses Erk. wird eingangs darauf hingewiesen, daß die Kössener Karalpe mit "Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut" der Agrarbezirksbehörde Innsbruck vom 16. Feber 1924, Ziffer 129 /, 11,, reguliert worden sei und dieser Regulierungsakt heute noch rechtswirksam sei. Unter den an der Alpe Berechtigten seien 8 Stammsitzliegenschaften in der KG Kössen und 4 Anteilsrechte als walzende (persönliche) Anteilsrechte festgestellt worden. Alle diese walzenden Anteilsrechte hätten zugunsten von Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Liegenschaftsbesitz in Bayern hatten, bestanden. Es sei als sicher anzunehmen, daß eine - wünschenswerte - Bindung an Stammsitzliegenschaften nur deswegen nicht erfolgt sei, weil eine Bindung an Stammsitzliegenschaften im Ausland aus rechtlichen Gründen nicht möglich schien. Die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften seien gemäß §125 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 61 aus 1909, gebunden gewesen. Bemerkenswert im Wirtschaftsplan sei noch, daß insgesamt 189 Grasrechte bestanden hätten (und bestünden) und demgemäß die Anteilsrechtsfeststellung erfolgt sei; daß offenkundig auf die Teilhaber und ihr eigenes Vieh Rücksicht genommen worden sei, daß der Teilhaberversammlung bei der Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammrealität ein Vorkaufsrecht zugestanden worden sei und daß nach der offenkundigen Praxis der Agrargemeinschaft auch bei Absonderungen von walzenden Anteilsrechten ein Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft angenommen worden sei.
Erst mit §38 Abs4 des Flurverfassungslandesgesetzes LGBl. 42/1935 sei eine Veräußerung eines walzenden Anteilsrechtes von der Agrarbehörde zu bewilligen gewesen, die eine Bindung habe vorsehen können; eine Bindungspflicht bestehe erst ab 1969 (§37 Abs5 TFLG 1969).Erst mit §38 Abs4 des Flurverfassungslandesgesetzes Landesgesetzblatt 42 aus 1935, sei eine Veräußerung eines walzenden Anteilsrechtes von der Agrarbehörde zu bewilligen gewesen, die eine Bindung habe vorsehen können; eine Bindungspflicht bestehe erst ab 1969 (§37 Abs5 TFLG 1969).
Die vom angefochtenen Bescheid erfaßten 23/189 Anteile an der Kössener Karalpe seien bisher im Wege der Rechtsnachfolge auf Personen übergegangen, in deren Eigentum auch eine Alphütte gestanden habe, deren Parzelle in der Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen vorgetragen gewesen sei. Diese Alphütte sei offenkundig durch eine Lawine vor dem Jahre 1953 völlig zerstört worden. Zur Bereinigung wirtschaftlicher Beziehungen sei die Liegenschaft in EZ 220 II KG Kössen an den Beschwerdeführer verkauft worden, wobei zuvor grundbuchstechnisch die walzenden Anteile an diese Liegenschaft gebunden worden seien. Inzwischen sei der Agrarbehörde bereits ein Weiterverkauf der Liegenschaft samt den 23/189 Anteilsrechten an einen Kössener Bauern zur Genehmigung vorgelegt worden.Die vom angefochtenen Bescheid erfaßten 23/189 Anteile an der Kössener Karalpe seien bisher im Wege der Rechtsnachfolge auf Personen übergegangen, in deren Eigentum auch eine Alphütte gestanden habe, deren Parzelle in der Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen vorgetragen gewesen sei. Diese Alphütte sei offenkundig durch eine Lawine vor dem Jahre 1953 völlig zerstört worden. Zur Bereinigung wirtschaftlicher Beziehungen sei die Liegenschaft in EZ 220 römisch zwei KG Kössen an den Beschwerdeführer verkauft worden, wobei zuvor grundbuchstechnisch die walzenden Anteile an diese Liegenschaft gebunden worden seien. Inzwischen sei der Agrarbehörde bereits ein Weiterverkauf der Liegenschaft samt den 23/189 Anteilsrechten an einen Kössener Bauern zur Genehmigung vorgelegt worden.
Diese Übersicht über das rechtliche Schicksal der 23/189 walzenden Anteilsrechte sei notwendig gewesen, weil es sich bei der Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid um eine grundsätzliche Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde bei der Bindung von walzenden Anteilsrechten bzw. über die Frage handle, ob es in der freien Gestaltungsmöglichkeit des persönlich Anteilsberechtigten stehe, festzustellen, was eine Stammsitzliegenschaft fortan bilden solle oder nicht. Dem LAS sei es dabei verwehrt, auf die privatrechtlichen Folgen seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen und auch die Frage der Änderung der bücherlichen Eintragungen (s. Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5. April 1977 - richtig 25. März 1977 - Z 835/77, mit dem wegen Unübersichtlichkeit die Eintragungen bezüglich der Stammsitzliegenschaften und walzenden Anteilsrechte der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe zusammengefaßt worden seien) könne keine Rolle spielen.Diese Übersicht über das rechtliche Schicksal der 23/189 walzenden Anteilsrechte sei notwendig gewesen, weil es sich bei der Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid um eine grundsätzliche Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde bei der Bindung von walzenden Anteilsrechten bzw. über die Frage handle, ob es in der freien Gestaltungsmöglichkeit des persönlich Anteilsberechtigten stehe, festzustellen, was eine Stammsitzliegenschaft fortan bilden solle oder nicht. Dem LAS sei es dabei verwehrt, auf die privatrechtlichen Folgen seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen und auch die Frage der Änderung der bücherlichen Eintragungen (s. Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5. April 1977 - richtig 25. März 1977 - Ziffer 835 /, 77,, mit dem wegen Unübersichtlichkeit die Eintragungen bezüglich der Stammsitzliegenschaften und walzenden Anteilsrechte der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe zusammengefaßt worden seien) könne keine Rolle spielen.
Der Landesagrarsenat vertritt sodann folgende Rechtsauffassung:
"Aus der Bestimmung des §37 Abs5 TFLG 1969 ist klar ersichtlich, daß walzende Anteilsrechte als historische Relikte anzusehen sind und daß derartige persönliche Rechte an Liegenschaften realrechtlich zu binden sind. Diese Bestimmung besagt aber zugleich, daß die Absonderung eines walzenden Anteilsrechtes (also zB der Verkauf durch die bisher berechtigte Person) völlig gleich behandelt wird wie die Absonderung von einer bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft auf eine andere Liegenschaft. Weiters ist zu bemerken, daß bei der Bindung der walzenden Anteilsrechte nach §37 Abs5 TFLG 1969 die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des §37 TFLG 1969 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 92/1976 sinngemäß gelten. Das heißt aber auch, daß die Voraussetzungen, welche diese Bestimmungen hinsichtlich einer Absonderung verlangen, auch bei einer Bindung vorhanden sein müssen; im besonderen trifft dies auf die Zustimmung der Agrargemeinschaft zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes (= einer neuen Liegenschaft) zu. Dazu kommt noch die Bestimmung des §37 Abs6 TFLG 1969: Absonderungen und Übertragungen walzender Anteilsrechte dürfen ohne agrarbehördliche Bewilligung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Neben Absonderungen ist hier von 'Übertragungen' die Rede. Diese Übertragungen müssen nun offensichtlich einen anderen Inhalt haben als Absonderungen. Der Landesagrarsenat verweist dabei auf folgende Analogie: Ist jemand im Besitz von zwei Liegenschaften und mit einer davon sind Anteilsrechte verbunden und er will nun die Anteilsrechte an die zweite Liegenschaft binden, so ist dazu (weil nicht die Person, sondern die Liegenschaft das Mitglied einer Agrargemeinschaft ist) eine Bewilligung der Agrarbehörde notwendig, die wiederum von der Zustimmung der Agrargemeinschaft (§37 Abs4 litc) abhängig ist. Da die Person, mit der walzende Anteilsrechte verbunden sind, praktisch die Funktion einer Stammsitzliegenschaft einnimmt, ist nach Ansicht des Landesagrarsenates die Bestimmung des §37 Abs6 TFLG 1969 nur so auszulegen, daß auch die Bindung eines Anteilsrechtes an eine (zufällig) im eigenen Besitz befindliche Liegenschaft einer Bewilligung der Agrarbehörde nach §37 Abs3 bis 5 TFLG 1969 bedarf."Aus der Bestimmung des §37 Abs5 TFLG 1969 ist klar ersichtlich, daß walzende Anteilsrechte als historische Relikte anzusehen sind und daß derartige persönliche Rechte an Liegenschaften realrechtlich zu binden sind. Diese Bestimmung besagt aber zugleich, daß die Absonderung eines walzenden Anteilsrechtes (also zB der Verkauf durch die bisher berechtigte Person) völlig gleich behandelt wird wie die Absonderung von einer bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft auf eine andere Liegenschaft. Weiters ist zu bemerken, daß bei der Bindung der walzenden Anteilsrechte nach §37 Abs5 TFLG 1969 die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des §37 TFLG 1969 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 92 aus 1976, sinngemäß gelten. Das heißt aber auch, daß die Voraussetzungen, welche diese Bestimmungen hinsichtlich einer Absonderung verlangen, auch bei einer Bindung vorhanden sein müssen; im besonderen trifft dies auf die Zustimmung der Agrargemeinschaft zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes (= einer neuen Liegenschaft) zu. Dazu kommt noch die Bestimmung des §37 Abs6 TFLG 1969: Absonderungen und Übertragungen walzender Anteilsrechte dürfen ohne agrarbehördliche Bewilligung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Neben Absonderungen ist hier von 'Übertragungen' die Rede. Diese Übertragungen müssen nun offensichtlich einen anderen Inhalt haben als Absonderungen. Der Landesagrarsenat verweist dabei auf folgende Analogie: Ist jemand im Besitz von zwei Liegenschaften und mit einer davon sind Anteilsrechte verbunden und er will nun die Anteilsrechte an die zweite Liegenschaft binden, so ist dazu (weil nicht die Person, sondern die Liegenschaft das Mitglied einer Agrargemeinschaft ist) eine Bewilligung der Agrarbehörde notwendig, die wiederum von der Zustimmung der Agrargemeinschaft (§37 Abs4 litc) abhängig ist. Da die Person, mit der walzende Anteilsrechte verbunden sind, praktisch die Funktion einer Stammsitzliegenschaft einnimmt, ist nach Ansicht des Landesagrarsenates die Bestimmung des §37 Abs6 TFLG 1969 nur so auszulegen, daß auch die Bindung eines Anteilsrechtes an eine (zufällig) im eigenen Besitz befindliche Liegenschaft einer Bewilligung der Agrarbehörde nach §37 Abs3 bis 5 TFLG 1969 bedarf.
Diese Rechtsansicht wird noch bestätigt durch eine Klarstellung dessen, was begrifflich eine Stammsitzliegenschaft darstellt. Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Agrarsenates ist unter einer Stammsitzliegenschaft eine bestimmte wirtschaftliche Einheit zu verstehen, bei der die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke das wesentliche, die Gebäude, von denen aus diese Grundstücke bewirtschaftet werden, nur das Zugehör ausmachen (Erk. vom 28. 4. 1965 Z 92-OAS/65). Für den Begriff der Stammsitzliegenschaft ist also wesentlich, daß damit ein Mindestbestand an Grundstücken verbunden ist, auf dem eine Landwirtschaft betrieben werden kann. Im vorliegenden Fall heißt dies, daß Alpungsmöglichkeiten einen wirtschaftlichen Sinn haben können. Denn diese Anteilsrechte als öffentliche Rechte werden ja nur deshalb mit einer Liegenschaft fix verbunden, damit die Absonderung davon einer Kontrolle durch die Agrarbehörde unterliegt (die auch die Verkleinerung der Stammsitzliegenschaften nach §38 TFLG 1969 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 92/1976 zu überwachen hat) und daher unabhängig von den Wünschen des jeweiligen Eigentümers der Stammsitzliegenschaft nach den objektiven Bedürfnissen dieser Liegenschaft (wirtschaftlich ist dies der Landwirtschaftsbetrieb) beurteilt werden kann. Auch wenn diese Zielsetzung und diese Definition der Stammsitzliegenschaft im TFLG 1969, wie die Berufung ausführt, nicht so wörtlich zu finden ist, ist dies offenkundig Voraussetzung des Flurverfassungsrechtes, das seine Bestätigung in den früheren Gemeindeordnungen findet. Denn die Anteilsrechte bzw. Nutzungsrechte am Gemeindegut haben ja den Sinn (und diesem Sinn dienen wiederum die agrargemeinschaftlichen Grundstücke, insbesondere das Gemeindegut), den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften zu decken, also die Wirtschaftsführung zu erleichtern. Daher sind mit dem Begriff der Stammsitzliegenschaft gewichtige öffentliche Interessen verbunden, die es eben nicht in das Belieben des einzelnen stellen, zu sagen, was eine Stammsitzliegenschaft darstellt oder nicht. Auch in einem Regulierungsverfahren ist es Aufgabe der Agrarbehörde, die historisch immer berechtigten Güter festzustellen (§§62, 63, 51, 53, 37 Abs2, §33 Abs1 und §32 Abs1 litb und Abs2 litc und d TFLG 1969). Nur so ist auch die Bestimmung des §53 Abs6 TFLG 1969 erklärlich, die eine Möglichkeit bietet, das Erlöschen eines Anteilsrechtes festzustellen. Nur so ist aber auch die Bestimmung des Verwaltungsstatutes zu verstehen, die eine Möglichkeit der Aufteilung von Anteilsrechten bei zerstückelten Stammsitzliegenschaften vorsieht. Eine solche Bestimmung ist aber völlig sinnlos und allen bodenreformatorischen Zielsetzungen zuwiderlaufend, wenn man die geringfügige Fläche einer ehemaligen Alphütte als einzige Parzelle eines Grundbuchskörpers als Stammsitzliegenschaft ansehen muß. Denn mit dieser Parzelle ist die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Viehhaltung gänzlich ausgeschlossen. Aber nur das kann Ziel einer Bindung von Anteilsrechten sein, daß die Wirtschaftsführung einer Stammsitzliegenschaft die Alpungsmöglichkeiten erhält. Ob dies bei den bisherigen Personen gegeben war, ist dafür nicht ausschlaggebend, weil die Kontrollmöglichkeit der Agrarbehörde eben erst bei einer Absonderung bzw. Übertragung eintritt."Diese Rechtsansicht wird noch bestätigt durch eine Klarstellung dessen, was begrifflich eine Stammsitzliegenschaft darstellt. Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Agrarsenates ist unter einer Stammsitzliegenschaft eine bestimmte wirtschaftliche Einheit zu verstehen, bei der die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke das wesentliche, die Gebäude, von denen aus diese Grundstücke bewirtschaftet werden, nur das Zugehör ausmachen (Erk. vom 28. 4. 1965 Ziffer 92 -, O, A, S, /, 65,). Für den Begriff der Stammsitzliegenschaft ist also wesentlich, daß damit ein Mindestbestand an Grundstücken verbunden ist, auf dem eine Landwirtschaft betrieben werden kann. Im vorliegenden Fall heißt dies, daß Alpungsmöglichkeiten einen wirtschaftlichen Sinn haben können. Denn diese Anteilsrechte als öffentliche Rechte werden ja nur deshalb mit einer Liegenschaft fix verbunden, damit die Absonderung davon einer Kontrolle durch die Agrarbehörde unterliegt (die auch die Verkleinerung der Stammsitzliegenschaften nach §38 TFLG 1969 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 92 aus 1976, zu überwachen hat) und daher unabhängig von den Wünschen des jeweiligen Eigentümers der Stammsitzliegenschaft nach den objektiven Bedürfnissen dieser Liegenschaft (wirtschaftlich ist dies der Landwirtschaftsbetrieb) beurteilt werden kann. Auch wenn diese Zielsetzung und diese Definition der Stammsitzliegenschaft im TFLG 1969, wie die Berufung ausführt, nicht so wörtlich zu finden ist, ist dies offenkundig Voraussetzung des Flurverfassungsrechtes, das seine Bestätigung in den früheren Gemeindeordnungen findet. Denn die Anteilsrechte bzw. Nutzungsrechte am Gemeindegut haben ja den Sinn (und diesem Sinn dienen wiederum die agrargemeinschaftlichen Grundstücke, insbesondere das Gemeindegut), den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften zu decken, also die Wirtschaftsführung zu erleichtern. Daher sind mit dem Begriff der Stammsitzliegenschaft gewichtige öffentliche Interessen verbunden, die es eben nicht in das Belieben des einzelnen stellen, zu sagen, was eine Stammsitzliegenschaft darstellt oder nicht. Auch in einem Regulierungsverfahren ist es Aufgabe der Agrarbehörde, die historisch immer berechtigten Güter festzustellen (§§62, 63, 51, 53, 37 Abs2, §33 Abs1 und §32 Abs1 litb und Abs2 litc und d TFLG 1969). Nur so ist auch die Bestimmung des §53 Abs6 TFLG 1969 erklärlich, die eine Möglichkeit bietet, das Erlöschen eines Anteilsrechtes festzustellen. Nur so ist aber auch die Bestimmung des Verwaltungsstatutes zu verstehen, die eine Möglichkeit der Aufteilung von Anteilsrechten bei zerstückelten Stammsitzliegenschaften vorsieht. Eine solche Bestimmung ist aber völlig sinnlos und allen bodenreformatorischen Zielsetzungen zuwiderlaufend, wenn man die geringfügige Fläche einer ehemaligen Alphütte als einzige Parzelle eines Grundbuchskörpers als Stammsitzliegenschaft ansehen muß. Denn mit dieser Parzelle ist die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Viehhaltung gänzlich ausgeschlossen. Aber nur das kann Ziel einer Bindung von Anteilsrechten sein, daß die Wirtschaftsführung einer Stammsitzliegenschaft die Alpungsmöglichkeiten erhält. Ob dies bei den bisherigen Personen gegeben war, ist dafür nicht ausschlaggebend, weil die Kontrollmöglichkeit der Agrarbehörde eben erst bei einer Absonderung bzw. Übertragung eintritt."
Wenn die Berufung ausführe, die Bindung der bislang walzenden Anteilsrechte mit der EZ 220 II KG Kössen sei bereits durch das Grundbuchsgericht rechtswirksam durchgeführt worden, so sei nunmehr deutlich, daß dazu nach §37 Abs6 TFLG 1969 eine Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich gewesen wäre und diese Eintragung zu Unrecht erfolgt sei. Ob die Agrarbehörde I. Instanz von der Bindung der Anteilsrechte tatsächlich verständigt worden sei, sei ohne Belang, da der Agrarbehörde ja keine Parteistellung im bezirksgerichtlichen Verfahren zukomme. Der Landesagrarsenat sei zusammenfassend der Ansicht, daß die Bindung von walzenden Anteilsrechten an eine im Eigentum des Berechtigten stehende Liegenschaft einer Genehmigung durch die Agrarbehörde bedürfe, weil auch die Wahl dessen, was eine Stammsitzliegenschaft darstelle, nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt sei.Wenn die Berufung ausführe, die Bindung der bislang walzenden Anteilsrechte mit der EZ 220 römisch zwei KG Kössen sei bereits durch das Grundbuchsgericht rechtswirksam durchgeführt worden, so sei nunmehr deutlich, daß dazu nach §37 Abs6 TFLG 1969 eine Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich gewesen wäre und diese Eintragung zu Unrecht erfolgt sei. Ob die Agrarbehörde römisch eins. Instanz von der Bindung der Anteilsrechte tatsächlich verständigt worden sei, sei ohne Belang, da der Agrarbehörde ja keine Parteistellung im bezirksgerichtlichen Verfahren zukomme. Der Landesagrarsenat sei zusammenfassend der Ansicht, daß die Bindung von walzenden Anteilsrechten an eine im Eigentum des Berechtigten stehende Liegenschaft einer Genehmigung durch die Agrarbehörde bedürfe, weil auch die Wahl dessen, was eine Stammsitzliegenschaft darstelle, nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt sei.
3. Gegen das Erk. des Landesagrarsenates richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erk. beantragt wird.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz vom 26. November 1975 erkläre die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Mai 1972 durchgeführte realrechtliche Bindung für unwirksam. Wenn überhaupt die Agrarbehörde gemäß §37 TFLG 1969 zuständig wäre, könne sie nur dem im Kaufvertrag vom 10. August 1972 enthaltenen obligatorischen Rechtsgeschäft zwischen H. B. und dem Beschwerdeführer die agrarbehördliche Bewilligung verweigern. Die Ziehung der Konsequenzen daraus sei aber der Verwaltungsbehörde entzogen und bleibe dem Gericht vorbehalten. Der Ausspruch, der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel sei unwirksam, greife in den Bereich der Justiz ein und entziehe den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter.Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 26. November 1975 erkläre die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Mai 1972 durchgeführte realrechtliche Bindung für unwirksam. Wenn überhaupt die Agrarbehörde gemäß §37 TFLG 1969 zuständig wäre, könne sie nur dem im Kaufvertrag vom 10. August 1972 enthaltenen obligatorischen Rechtsgeschäft zwischen H. B. und dem Beschwerdeführer die agrarbehördliche Bewilligung verweigern. Die Ziehung der Konsequenzen daraus sei aber der Verwaltungsbehörde entzogen und bleibe dem Gericht vorbehalten. Der Ausspruch, der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel sei unwirksam, greife in den Bereich der Justiz ein und entziehe den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter.
Gleiches gelte auch für die Spruchpunkte 2 und 3, da eben die Agrarbehörde nicht zuständig sei. §37 TFLG 1969, der übrigens nicht in der Fassung der Nov. LGBl. 92/1976, sondern in der vorher gültigen Fassung anzuwenden sei, bestimme in seinem Abs3, daß lediglich die Absonderung von mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaften an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen dürfe, und weiters in seinem Abs5, daß persönliche (walzende) Anteilsrechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden dürften. Da hier weder eine Absonderung von einer Liegenschaft noch eine Veräußerung persönlicher Anteilsrechte vorliege, sondern vielmehr mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Mai 1972 die vorher walzenden Anteilsrechte an die Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen gebunden worden seien, sei eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Bescheiderlassung nicht gegeben und damit auch nicht die Entscheidung über die Frage, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustünden gemäß §72 lite TFLG 1969.Gleiches gelte auch für die Spruchpunkte 2 und 3, da eben die Agrarbehörde nicht zuständig sei. §37 TFLG 1969, der übrigens nicht in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 92 aus 1976,, sondern in der vorher gültigen Fassung anzuwenden sei, bestimme in seinem Abs3, daß lediglich die Absonderung von mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaften an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen dürfe, und weiters in seinem Abs5, daß persönliche (walzende) Anteilsrechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden dürften. Da hier weder eine Absonderung von einer Liegenschaft noch eine Veräußerung persönlicher Anteilsrechte vorliege, sondern vielmehr mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Mai 1972 die vorher walzenden Anteilsrechte an die Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen gebunden worden seien, sei eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Bescheiderlassung nicht gegeben und damit auch nicht die Entscheidung über die Frage, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustünden gemäß §72 lite TFLG 1969.
Durch den negativen Ausspruch darüber, daß die mit der Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe H. B. zustünden, sei der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG verletzt. Immerhin sei der bücherliche Vormann des Beschwerdeführers bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 220 II KG Kössen und der damit verbundenen Anteilsrechte gewesen. Diese Liegenschaft in diesem Umfang habe der Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Grundbuch gutgläubig erworben und sei damit zweifellos deren Eigentümer geworden (§§367, 431 AGBG).Durch den negativen Ausspruch darüber, daß die mit der Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kössener Karalpe H. B. zustünden, sei der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG verletzt. Immerhin sei der bücherliche Vormann des Beschwerdeführers bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 220 römisch zwei KG Kössen und der damit verbundenen Anteilsrechte gewesen. Diese Liegenschaft in diesem Umfang habe der Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Grundbuch gutgläubig erworben und sei damit zweifellos deren Eigentümer geworden (§§367, 431 AGBG).
Der dem Grunderwerb des Beschwerdeführers vorausgehende Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Mai 1972 sei schließlich der Agrarbehörde zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Allein dadurch wäre das vorausgehende Fehlen einer agrarbehördlichen Genehmigung, wenn sie überhaupt erforderlich wäre, geheilt.
4. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie zu der Frage, ob ihre Zuständigkeit gegeben war, die angefochtene Entscheidung zu treffen, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Erk. Bezug nimmt und keine neuen Argumente bringt. Wenn somit ihre Zuständigkeit gewahrt worden sei, habe sie auf die privatrechtlichen Folgen ihrer Entscheidung nicht Rücksicht nehmen können. Diese Folgen eines Erk. könnten keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bedeuten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Das Erk. des Landesagrarsenates vom 14. September 1977 wurde auch beim VwGH mit einer (unter Zahl 2503 und 2504/77 protokollierten) Beschwerde angefochten.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die Entscheidung des Landesagrarsenates im angefochtenen Erk. (Bescheid), daß die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (zB VfSlg. 6486/1971 mit Hinweisen auf Vorjudikatur, 8543/1979). Der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides ist somit aus dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen.
Der Bescheid ist auf Grund des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 34/1969 über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes, ergangen. Er stellt die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit bestimmter Rechtsakte und die Eigenschaften von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft als walzende Anteilsrechte fest.Der Bescheid ist auf Grund des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 34 aus 1969, über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes, ergangen. Er stellt die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit bestimmter Rechtsakte und die Eigenschaften von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft als walzende Anteilsrechte fest.
Um die Frage beantworten zu können, ob und inwieweit der Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift und diese allenfalls verletzt, gilt es zunächst den Spruchinhalt klarzustellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Spruchpunkt 1 des Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz habe den Inhalt, "der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. 5. 1972 sei unwirksam" (und greife in den Bereich der Justiz ein), trifft, wie eine Analyse dieses bescheidmäßigen Ausspruches ergibt, nicht zu.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Spruchpunkt 1 des Bescheides der Agrarbehörde römisch eins. Instanz habe den Inhalt, "der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. 5. 1972 sei unwirksam" (und greife in den Bereich der Justiz ein), trifft, wie eine Analyse dieses bescheidmäßigen Ausspruches ergibt, nicht zu.
Im TFLG 1969 (in §37 Abs1, 2 und 6) kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber zwischen der agrarbehördlichen Zuständigkeit bezüglich bestimmter Rechtsakte und der gerichtlichen Zuständigkeit zur grundbücherlichen Durchführung solcher Rechtsakte (Bezeichnung, Ersichtlichmachung) unterscheidet.
Die Agrarbehörde hat nun nicht den Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel, mit dem die Eintragung einer realrechtlichen Bindung bewilligt wird, als unwirksam festgestellt, die Feststellung der Unwirksamkeit bezieht sich vielmehr auf die mit der Erklärung des H. B. gegenüber dem Gericht beabsichtigte, dem Beschluß des Gerichtes zugrundeliegende und mit ihm durchgeführte "realrechtliche Bindung der 23/189 walzenden Anteilsrechte des H. B. an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe an die Liegenschaft in EZ 220 II KG Kössen".Die Agrarbehörde hat nun nicht den Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel, mit dem die Eintragung einer realrechtlichen Bindung bewilligt wird, als unwirksam festgestellt, die Feststellung der Unwirksamkeit bezieht sich vielmehr auf die mit der Erklärung des H. B. gegenüber dem Gericht beabsichtigte, dem Beschluß des Gerichtes zugrundeliegende und mit ihm durchgeführte "realrechtliche Bindung der 23/189 walzenden Anteilsrechte des H. B. an der Agrargemeinschaft Kössener-Karalpe an die Liegenschaft in EZ 220 römisch zwei KG Kössen".
Die belangte Behörde hat dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, indem sie ausführte, daß es dem LAS bei seiner Entscheidung verwehrt sei, auf deren privatr