RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0157

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch § 37 BDG hinsichtlich der Abgrenzung einer Nebentätigkeit von dienstlichen Aufgaben auslegungsbedürftig ist und daher ein insofern unterlaufender Irrtum der auszahlenden Stelle nicht von vornherein objektiv erkennbar ist (Hinweis E vom 20.9.1982, 82/12/0022), so ist doch die Regelung der Nebentätigkeitsvergütung durch § 25 GehG iVm § 37 BDG insofern klar, als für die in § 37 BDG umschriebene Nebentätigkeit (wie immer sie von dienstlichen Aufgaben abzugrenzen ist) nach § 25 GehG (sofern nicht eine Entlohnung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Betracht kommt) "eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung" und nicht eine für die Verrichtung dienstlicher Aufgaben vorgesehene Vergütung gebührt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X05

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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