Norm: ABGB §1162bBAG §15 Abs1
Rechtssatz: Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1. 1. 2005 bei der Beklagten als Lehrling im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent beschäftigt. Am 26. 3. 2007 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger per SMS auf, zu einem Gespräch zu ihm zu kommen. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs steht nicht fest. Jedenfalls fragte der Beklagte den Kläger, welche Vorstellungen er habe und ob er das Lehrverhältnis fortsetzen wolle. Der Kläger erklärte, das Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen, ... mehr lesen...
Norm: BAG idF BAG-Nov 2000 §15 Abs1
Rechtssatz: Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAG-Nov 2000 auch nach der alten Rechtslage noch offene Probezeit wird durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Rechtsänderung auf insgesamt 3 Monate verlängert, zumal diese Änderung grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt und damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu. Entscheidungstexte 8 ObA 297/99f Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 297/99f Veröff: SZ 73/73 8 ObA 63/09m Entscheidungstext OGH 22.09.201... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIAAngG §27 BAngG §27 C1BAG §15 Abs1
Rechtssatz: Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher recht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war auf Grund eines für die Zeit vom 16. 7. 1986 bis 15. 7. 1990 abgeschlossenen Lehrvertrages in der Sommersaison im "Ö***** Hof" in P***** und in der Wintersaison beim Beklagten in dessen Hotel in L***** als Koch- und Kellnerlehrling beschäftigt. Nachdem er sich (nach seinen Behauptungen mit Zustimmung des Beklagten vom 7. bis 12. 3. 1990 freigenommen und anschließend unter Vorlage einer Krankenstandsbestätigung krankgemeldet hatte, erhielt er mit P... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs1
Rechtssatz: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht genüge getan.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Karl E*** Gesellschaft mbH, Fleisch- und Wurstwarenerzeugung, in Schärding, bei der er vom 27.August 1984 bis 26. August 1987 eine Fleischerlehre absolviert hatte, als Fleischer beschäftigt. Am 15.September 1987 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter kündigte dem Kläger am 25.September 1987 "zum Ende der dreimonatigen Behaltefrist". Vom 1.Oktober 1987 bis 31.Mai 1988 leistete der Kläger... mehr lesen...
Norm: BAG §12 Abs4BAG §15 Abs1BAG §15 Abs2
Rechtssatz: Aus den Abs 1 und Abs 2 letzter Satz des § 15 BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des § 15 BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des § 15 BAG umgangen würden. Insofern ist das im § 12 Abs 4 BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden könn... mehr lesen...
Zwischen der Klägerin und dem Elektrohaus Z mit dem Sitz in K wurde am 2. 10. 1978 ein Lehrvertrag im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" abgeschlossen, nach welchem die dreijährige Lehrzeit der Klägerin am 15. 9. 1978 begonnen hatte und demgemäß am 14. 9. 1981 enden sollte. Auf das Lehrverhältnis war der Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs anzuwenden. Über das Vermögen der Lehrberechtigten wurde am 24. 3. 1981 zu S 12/81 des Kreisgerichtes Leoben der Konkurs eröffnet... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 10. April 1979 hat das KG Ried im Innkreis über das Vermögen des Georg P den Konkurs eröffnet und den Beklagten zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 18. April 1979 kundigte der Beklagte unter Berufung auf den § 25 KO die Lehrverhältnisse der Kläger "unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist". Die Kläger und ihre gesetzlichen Vertreter erklärten ihrerseits den vorzeitigen Austritt im Sinne des § 15 Abs. 4 lit. d BAG und des § 25 KO, der Erstkläg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bBAG §15 Abs1KO §25
Rechtssatz: Dem Masseverwalter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht eines Lehrverhältnisses nach § 25 Abs 1 KO nicht zu. Der Kündigungsausschluß des § 15 Abs 1 BAG hat eine den Kündigungsbeschränkungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes (zB nach dem ArbVG, MuttSchg) vergleichbare Funktion; so daß er dem Begriff einer "gesetzlichen Kündigungsbeschränkung" im Sinne des § 25 Ko zu unterstellen ist. ... mehr lesen...
Der am 18. August 1961 geborene Kläger war seit 1. Feber 1978 beim Beklagten als kaufmännischer Lehrling beschäftigt. Der Kläger erschien ab 2. Dezember 1978 nicht zur Arbeit. Der Beklagte richtete daher am 14. Dezember 1978 folgendes Schreiben an den Kläger: "Da Sie seit 2. Dezember d. M. unentschuldigt vom Dienstort ferngeblieben sind, setzen wir noch eine Nachfrist bis spätestens 22. Dezember 1978, bis zu welchem Datum bei uns eine schriftliche Erklärung über den Grund Ihres Fern... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 BBAG §15 Abs1
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit einer an die Schriftform gebundenen, bedingt ausgesprochenen Entlassung bedarf es keiner schriftlichen Wiederholung der Auflösungserklärung nach Bedingungseintritt. Entscheidungstexte 4 Ob 78/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79 Veröff: EvBl 1980/48 S 178 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = ZAS 1... mehr lesen...