Norm
BAG idF BAG-Nov 2000 §15 Abs1Rechtssatz
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAG-Nov 2000 auch nach der alten Rechtslage noch offene Probezeit wird durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Rechtsänderung auf insgesamt 3 Monate verlängert, zumal diese Änderung grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt und damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl von Lehrberuf und Lehrberechtigtem die richtige Entscheidung getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115705Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00186_01W0000_001