Norm
BAG §12 Abs4Rechtssatz
Aus den Abs 1 und Abs 2 letzter Satz des § 15 BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des § 15 BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des § 15 BAG umgangen würden. Insofern ist das im § 12 Abs 4 BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.Aus den Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz des Paragraph 15, BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des Paragraph 15, BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 15, BAG umgangen würden. Insofern ist das im Paragraph 12, Absatz 4, BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053121Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009