Norm: AZG §2 AZG §4 AZG §10 GehG §61 Abs16 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 AZG § 2 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.2009 AZG § 4 heute ... mehr lesen...
Norm: AZG §2 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 AZG § 2 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.2009
Rechtssatz: Für das Vorlie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte entstand im Rahmen der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen mit Eintragung in das Firmenbuch am 24. 6. 2004. Am 12. 12. 2004 trat der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB in Kraft. Die bis dahin geltenden Überstundenrichtlinien für ÖBB-Angestellte sowie die Dienstdauer-Vorschrift wurden außer Kraft gesetzt. § 10 des Arbeitszeit-Kollektivvertrags lautet: Paragraph 10, des Arbeitszeit-Kollektivvertrags l... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Buschauffeur eingesetzt und befährt als solcher mit Linienbussen der Beklagten das Straßennetz im Grazer Einzugsgebiet. Auf das Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG (in der Folge: Kollektivvertrag) zur Anwendung. Im Rahmen des von der Beklagten erstellten Dienstplans wird der Kläger überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt. Da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 4. 2008 bis 31. 7. 2008 bei der beklagten Partei als Pharmareferentin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, von ihrem Wohnort R***** (Steiermark) aus Tierärzte mit Hausapotheken zu besuchen. Das ihr zugeteilte Reisegebiet bestand aus der Steiermark, dem östlichen Niederösterreich, dem 23. Bezirk in Wien und dem Burgenland. Es war vereinbart, dass Taggeld und Kilometergeld nach dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 19. September 2005 bis 31. März 2006 bei der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen führt, zur Überlassung als Installateurgehilfe beschäftigt. Er war während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses an das Sanitär-Heizungs-Lüftungs-Gas-Unternehmen Franz O***** in F*****/Tirol verliehen und wurde ausschließlich an Baustellen in Innsbruck eingesetzt. Der Betrieb O***** ist ca 40 km von Innsbruck entfernt und kann mit öf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 3. 1975 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVArb) beschäftigt, vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 2000 war er Verwalter der von der PVArb betriebenen Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum L*****. Sein Dienstverhältnis unterlag der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A). Er bezog zuletzt ein monatliches Gehalt von ATS 80.7... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 22. 4. 2002 bis 15. 10. 2002 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. Nach den Feststellungen hat der Kläger zwar auf 4 verschiedenen Baustellen, aber jeweils durchgehend entsprechend der Einteilung der Vorwoche gearbeitet. Ein spontanes Abrufen des Klägers von einer Baustelle auf eine andere Baustelle ist nicht erfolgt. Der Kläger macht einen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 9. 4. 2001 bis zum 22. 3. 2002 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. In den Kalenderwochen 37 bis 41 des Jahres 2001 war der Kläger auf einer Baustelle in Linz im Einsatz. Die Beklagte stellte ihm in dieser Zeit ein Quartier in Baustellennähe zur Verfügung. Der Kläger wurde jeden Montag um 4:00 Uhr in der Früh mit dem Firmenb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 14. 5. 1998 bis 25. 3. 2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, zunächst geringfügig, ab 1. 1. 2000 jeweils von Montag bis Freitag mit 22 Wochenstunden. Es gab keine Vereinbarung, die es der Beklagten erlaubt hätte, die Arbeitszeit der Klägerin einseitig zu ändern. Der Dienstzettel der Klägerin wies als Dienstort "Graz" aus. Die Klägerin war auch während aufrechten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Graz tätig, und zwar ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde erstmalig am 30. März 1996, der Zweitkläger erstmals am 26. August 1994 als Musiker im Zirkusbetrieb der zunächst beklagten Partei L***** Zirkusbetriebs GesmbH, über deren Vermögen am 20. 12. 2000 der Konkurs eröffnet wurde, eingestellt. Während beim Zweitkläger im Revisionsverfahren unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung endete, ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Erstklägers nach w... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der armenischer Staatsbürger ist, war in den Jahren 1994 bis 1999 auf Grund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beim Zirkusunternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Musiker des Zirkusorchesters beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 20. 7. 1999 beendet. Es existiert kein anwendbarer Kollektivvertrag. Der Kläger begehrte in seiner Klage von seinem ehemaligen (damals noch nicht in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber S 307.321,50 sA. 1996... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. 3. 1980 bis 31. 8. 2000 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Jahre 1994 zusätzlich zu seiner sonstigen Tätigkeit zum verantwortlichen Beauftragten für die Talsperren bestellt. Aufgrund des mit der WRG-Novelle 1997 eingeführten § 23a WRG, der die Bestellung eines in angemessener Frist leicht erreichbaren Talsperrenverantwortlichen vorsieht gab die Beklagte mit Schreiben vom 5. 8. 1997 der Wasserrechtsbehörde, dem... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Körperschaft im Sinne der §§ 4 und 7 ArbVG, sie haben insbesondere verschiedene als Kollektivverträge zu beurteilenden Dienstordnungen (siehe Arb 11.476) miteinander abgeschlossen; sie sind daher antragsberechtigt im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 ASVG Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und gemäß § 31 Abs 3 Z 9 ASVG vom persönlichen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9. 8. 1993 als Anlagenbauer bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Der Kläger, hinsichtlich dessen keine Gleitzeitvereinbarung bestand, begann üblicherweise um 7 Uhr früh mit der Arbeit. Es entsprach der betrieblichen Praxis, daß aufgrund der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden bei bestimmten Arbeitsprojekten Zeitausgleich auch t... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte den Klagsbetrag von S 52.104,90 brutto abzüglich S 20.946,-- netto sA mit dem Vorbringen, er sei vom 23.4. bis 2.7.1996 bei der beklagten Partei als Maler- und Anstreicher beschäftigt gewesen. Vom 19.6. bis 1.7.1996 habe er sich im Krankenstand befunden. Als er sich nach diesem wieder zur Arbeitsaufnahme gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde nicht mehr gebraucht. Er begehre daher neben restlichem Lohn und Entgeltfortzahlung... mehr lesen...
Norm: AZG §2 GewO 1859 §82 litf AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 AZG § 2 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.2009
Rechtssatz:
Durch die freiwillige Verrichtung von Bereits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die
Begründung: des Berufungsgerichtes, die voraussichtliche Ausführungsdauer des dem Kläger erteilten Fahrauftrages hätte die höchstzulässige Arbeitszeit für diesen Tag überschritten, weshalb seine Weigerung, den Auftrag auszuführen, einen Entlassungstatbestand nicht erfülle, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die
Begründung: des Berufungsgerichtes, die voraussichtliche Ausführungsdauer des dem Kläger erteilten Fa... mehr lesen...
Norm: AZG §2 AZG §5 NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1NSchG ArtVII Abs1SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 AZG § 2 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.2009 AZG ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 2.Dezember 1991 bis 2.Oktober 1992 bei der beklagten Partei als Straßenaufsichtsorgan beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für die Wachorgane im privaten Bewachungsgewerbe anzuwenden, in dem es unter anderem heißt: "Punkt III Arbeitszeit "Punkt römisch drei Arbeitszeit ....... C) Vereidigte Straßenaufsichtsorgane: Die wöchentliche Arbeitszeit für Straßenaufsichts... mehr lesen...
Norm: AZG §2 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 AZG § 2 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.2009
Rechtssatz:
Auch Arbeitsbereitschaft setzt eine gewisse Einschränkung der S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Mehrentlohnung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Mehrentlohnung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der ang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 14.2.1972 beim beklagten Verkehrsunternehmen beschäftigt und ab 1.8.1972 als Buschauffeur eingesetzt. Die zu fahrenden Kurse beginnen in der Regel an einem anderen Ort als sie enden. Dies war dem Kläger seit Beginn des Dienstverhältnisses bekannt. Dienstort des Klägers ist das mit (Linien-)bussen der Beklagten befahrene Straßennetz. Die Rückkehr des Kläges nach dem Ende des (letzten) Kurses zum Ausgangspunkt des (ersten) Kurses ist nur ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanw... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 B AZG §2 AZG §5 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragrap... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Dienstvertrag vom 7. Oktober 1981 vereinbarten die Streitteile, daß die Klägerin ab 1. September 1981 im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz der beklagten Partei im Fachdienst der Erzieher vollbeschäftigt im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1982, beschäftigt werde und auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normala... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 10. Jänner 1958 als Angestellter in der Landesstelle Steiermark der beklagten Partei beschäftigt. Er ist seit Jahren im Unfallverhütungsdienst tätig und muß im Durchschnitt dreimal wöchentlich, zumeist mit dem eigenen PKW, Außendiensttätigkeiten in der gesamten Steiermark durchführen. Die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 6.45 Uhr und 15.00 Uhr beträgt 8 Stunden und 15 Minuten. Auf das Dienstverhältnis des Klägers findet die Dienstordnu... mehr lesen...