TE OGH 1993/10/29 9ObA249/93

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Frigyes S*****, Portier, ***** vertreten durch Dr.Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stiftung P*****, ***** vertreten durch Dr.Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen S 139.008,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 1993, GZ 33 Ra 8/93-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1992, GZ 7 Cga 1031/90-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Mehrentlohnung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Mehrentlohnung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die Beklagte habe von ihm auch Bereitschaftsdienste erwartet und entgegengenommen, so daß seine Gesamtarbeitszeit 45 1/2 Stunden pro Woche betragen habe, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Auch Arbeitsbereitschaft setzt eine gewisse Einschränkung der Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers voraus (vgl Grillberger, AZG § 2 Erl 2.2.1 f mwH). Nach dem Vorbringen in der Klage und den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger auf der Grundlage von 20 Wochenstunden vereinbarungsgemäß entlohnt. Eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung für die Beklagte konnte er nicht nachweisen. Der Kläger hatte keine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten und es ergingen an ihn diesbezüglich auch keinerlei Weisungen. Er konnte vielmehr nach seinem Ermessen kommen und gehen. Seine Anwesenheit in der Portierloge wurde weder angeordnet noch überprüft. Soweit er für andere im Haus (Heim) befindliche Personen private Hilfsdienste leistete, erfolgte dies auf eigene Rechnung gegen gesondertes Entgelt. Insgesamt haben die Vorinstanzen keine auch noch so geringe Einschränkung seiner Selbstbestimmungsmöglichkeit festgestellt, aus der eine - über die ohnedies entlohnte 20 Stunden-Tätigkeit hinausgehende - Arbeits- oder auch nur Rufbereitschaft abgeleitet werden könnte.Auch Arbeitsbereitschaft setzt eine gewisse Einschränkung der Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers voraus vergleiche Grillberger, AZG Paragraph 2, Erl 2.2.1 f mwH). Nach dem Vorbringen in der Klage und den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger auf der Grundlage von 20 Wochenstunden vereinbarungsgemäß entlohnt. Eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung für die Beklagte konnte er nicht nachweisen. Der Kläger hatte keine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten und es ergingen an ihn diesbezüglich auch keinerlei Weisungen. Er konnte vielmehr nach seinem Ermessen kommen und gehen. Seine Anwesenheit in der Portierloge wurde weder angeordnet noch überprüft. Soweit er für andere im Haus (Heim) befindliche Personen private Hilfsdienste leistete, erfolgte dies auf eigene Rechnung gegen gesondertes Entgelt. Insgesamt haben die Vorinstanzen keine auch noch so geringe Einschränkung seiner Selbstbestimmungsmöglichkeit festgestellt, aus der eine - über die ohnedies entlohnte 20 Stunden-Tätigkeit hinausgehende - Arbeits- oder auch nur Rufbereitschaft abgeleitet werden könnte.

An diesem Ergebnis kann auch die bloße Erwartungshaltung des damaligen Rektors der Beklagten, er hätte während des Tages gerne jemand in der Pforte gehabt, nichts ändern, da an den Kläger diesbezüglich keine dienstlichen Weisungen ergingen und er dieser Erwartungshaltung nach den Feststellungen auch nicht entsprach.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00249.93.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19931029_OGH0002_009OBA00249_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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