Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Entscheidungstexte 10 ObS 21/01p Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 21/01p 10 ObS 21/02i Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 21/... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Entscheidungstexte 10 ObS 21/01p Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 21/01p 10 ObS 21/02i Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 21/... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Der Umstand, dass der im Ausland lebende Versicherte nicht in der Lage ist, seine Revision selbst auszuführen, rechtfertigt noch keinen Kostenzuspruch nach Billigkeit. Dies trifft nämlich auf Grund der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden absoluten Anwaltspflicht alle Parteien. Entscheidungstexte 1 N 513/00 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Der Umstand, dass der im Ausland lebende Versicherte nicht in der Lage ist, seine Revision selbst auszuführen, rechtfertigt noch keinen Kostenzuspruch nach Billigkeit. Dies trifft nämlich auf Grund der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden absoluten Anwaltspflicht alle Parteien. Entscheidungstexte 1 N 513/00 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Wurde lediglich die dem angefochtenen Bescheid entsprechende Leistung zuerkannt, ist von einem vollständigen Unterliegen im gerichtlichen Verfahren auszugehen (so schon 10 ObS 416/97t). Entscheidungstexte 10 ObS 12/99h Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 12/99h European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Wurde lediglich die dem angefochtenen Bescheid entsprechende Leistung zuerkannt, ist von einem vollständigen Unterliegen im gerichtlichen Verfahren auszugehen (so schon 10 ObS 416/97t). Entscheidungstexte 10 ObS 12/99h Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 12/99h European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2ABGB §154 Abs3
Rechtssatz: Im sozialgerichtlichen Verfahren werden die Kostenersatzansprüche im § 77 ASGG mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/130=SZ 63/182) und den Kosten des Nebenintervenienten, wenn es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. WBl 1990, 305), geregelt, sodaß die §§ 40 ff ZPO - ein genannter Sonderfall liegt nicht vor - nicht zur Anwendung gelangen.... mehr lesen...
Norm: ASGG §77 Abs1 Z2ABGB §154 Abs3
Rechtssatz: Im sozialgerichtlichen Verfahren werden die Kostenersatzansprüche im § 77 ASGG mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/130=SZ 63/182) und den Kosten des Nebenintervenienten, wenn es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. WBl 1990, 305), geregelt, sodaß die §§ 40 ff ZPO - ein genannter Sonderfall liegt nicht vor - nicht zur Anwendung gelangen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GASGG §65 Abs1 Z1ASGG §77 Abs1 Z1ASGG §80
Rechtssatz: Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80 ASGG einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich... mehr lesen...