RS OGH 2001/1/16 10ObS258/00i, 1N513/00

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Der Umstand, dass der im Ausland lebende Versicherte nicht in der Lage ist, seine Revision selbst auszuführen, rechtfertigt noch keinen Kostenzuspruch nach Billigkeit. Dies trifft nämlich auf Grund der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden absoluten Anwaltspflicht alle Parteien.

Entscheidungstexte

  • 1 N 513/00
    Entscheidungstext OGH 31.07.2000 1 N 513/00
    Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absolute Anwaltspflicht, ohne dass in Sozialrechtssachen eine Ausnahme für die Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs bestünde. (T1)
  • 10 ObS 258/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114850

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_010OBS00258_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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