TE OGH 1998/10/28 7Rs320/98z

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa als beisitzende Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, 3231 St.Margarethen, Feilendorf 4, vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Dr.Christian Lind, Rechtsanwälte in 3100 St.Pölten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Kostenübernahme, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei wider das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.8.1998,6 Cgs 55/98i-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird FOLGE gegeben, das angefochtene Urteil, das in der Hauptsache als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenausspruch dahin abgeändert , daß es lautet:

,Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.343,68 (darin enthalten S 1.057,28 Ust) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem nur im Kostenausspruch angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klägerin unbekämpft einen Kostenzuschuß von S 18.980.-- für eine kieferorthopädische Behandlung zuerkannt und die Kosten in Anwendung der §§ 2 ASGG, 43 Abs.1 ZPO unter Bildung von zwei Verfahrensabschnitten mit S 2.4314,88 [inkl. S 402,48 USt) bestimmt.Mit dem nur im Kostenausspruch angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klägerin unbekämpft einen Kostenzuschuß von S 18.980.-- für eine kieferorthopädische Behandlung zuerkannt und die Kosten in Anwendung der Paragraphen 2, ASGG, 43 Absatz , ZPO unter Bildung von zwei Verfahrensabschnitten mit S 2.4314,88 [inkl. S 402,48 USt) bestimmt.

Gegen diese Kostenbestimmung richtet sich der fristgerechte Kostenrekurs der Klägerin (ON 11) mit dem Begehren, ihre Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 77 Abs.1 Ziffer 2 ASGG nach dem Wert des Ersiegten mit S 8.501,52 zu bestimmen.Gegen diese Kostenbestimmung richtet sich der fristgerechte Kostenrekurs der Klägerin (ON 11) mit dem Begehren, ihre Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2 ASGG nach dem Wert des Ersiegten mit S 8.501,52 zu bestimmen.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß im sozialgerichtlichen Verfahren die Kostenersatzansprüche im § 77 ASGG besonders geregelt sind, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs.1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/130=SZ 63/182) und den Kosten des Nebenintervenienten, wenn es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. WBl 1990,305), sodaß die §§ 40 ff ZPO - ein oben genannter Sonderfall liegt nicht vor -nicht zur Anwendung gelangen. Demnach sind die Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten gemäß § 77 Abs.1 Z 2 ASGG, insoweit knüpft die Regelung an den Gedanken des § 43 Abs.2 ZPO, vorbehaltlich des § 77 Abs.2 ASGG, an, sohin ausgehend vom Zuspruch von S 18.980.--, tarifmäßig nach dem RATG zu bestimmen (vgl. Kuderna, ASG2, FN 6 zu § 77; Feitzinger-Tades, ASGG, FN 6 zu § 77).Richtig ist, daß im sozialgerichtlichen Verfahren die Kostenersatzansprüche im Paragraph 77, ASGG besonders geregelt sind, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz , Ziffer 3, ASGG (SSV-NF 4/130=SZ 63/182) und den Kosten des Nebenintervenienten, wenn es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt vergleiche WBl 1990,305), sodaß die Paragraphen 40, ff ZPO - ein oben genannter Sonderfall liegt nicht vor -nicht zur Anwendung gelangen. Demnach sind die Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten gemäß Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, ASGG, insoweit knüpft die Regelung an den Gedanken des Paragraph 43, Absatz , ZPO, vorbehaltlich des Paragraph 77, Absatz , ASGG, an, sohin ausgehend vom Zuspruch von S 18.980.--, tarifmäßig nach dem RATG zu bestimmen vergleiche Kuderna, ASG2, FN 6 zu Paragraph 77 ;, Feitzinger-Tades, ASGG, FN 6 zu Paragraph 77,).

Die Kosten der Rekurswerberin bestimmen sich demnach wie folgt:

Klage ON 1 vom 13.3.1998/TP 3A             S 1.269.--

Urkundenvorlage v. 9.4.1998,ON 5,TP 1      S   129.--

Einholung der Klagsgenehmigung beim

Pflegschaftsgericht gemäß § 154 Abs.3 ABGB

vom 20.3.1998, TP 2 (Vorlage mit ON 5)    S   637.--

mdl. Streitverhandlung am 1.7.1998,

ON 8,TP 3A                                S 1.269.--

Zwischensumme                             S 3.304.--.

60% Einheitssatz                          S 1.982,40

Summe                                      S 5.286,40

20% Umsatzsteuer                          S 1.057,28

GESAMTSUMME                               S 6.343,68

In Sozialrechtssachen gebührt kein doppelter Einheitssatz für die Klage (kein Zahlungsbefehl ist zu erlassen), die Urkundenvorlage ist nach TP1 zu entlohnen, die Einholung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Pflegschaftsgericht gemäß § 154 Abs.3 ABGB nach TP 2, sodaß sich der oben aufgelistete Kostenzuspruch ergibt, das sind um S 3.928,80 mehr als in der angefochtenen Entscheidung, dieser Betrag bildet sohin die Kostenmessungsgrundlage gemäß § 11 RATG für den Kostenrekurs nach TP 3A [gemäß Z I/5/lit.b Tarifpost 3], sohin ausgehend von einem Ansatz von S 706.-- (zuzüglich 60% ES S 423,60,zusammen sohin S 1129,60 zuzüglich 20% USt von S 225,92, ergibt die Gesamtsumme von S 1.355,52).In Sozialrechtssachen gebührt kein doppelter Einheitssatz für die Klage (kein Zahlungsbefehl ist zu erlassen), die Urkundenvorlage ist nach TP1 zu entlohnen, die Einholung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 154, Absatz , ABGB nach TP 2, sodaß sich der oben aufgelistete Kostenzuspruch ergibt, das sind um S 3.928,80 mehr als in der angefochtenen Entscheidung, dieser Betrag bildet sohin die Kostenmessungsgrundlage gemäß Paragraph 11, RATG für den Kostenrekurs nach TP 3A [gemäß Z I/5/lit.b Tarifpost 3], sohin ausgehend von einem Ansatz von S 706.-- (zuzüglich 60% ES S 423,60,zusammen sohin S 1129,60 zuzüglich 20% USt von S 225,92, ergibt die Gesamtsumme von S 1.355,52).

Die Entscheidung war von einem Senat des Rekursgerichtes zu fällen, dem keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen waren (§ 11 a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG).Die Entscheidung war von einem Senat des Rekursgerichtes zu fällen, dem keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen waren (Paragraph 11, a Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG).

Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00321 07S03208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RS00320.98Z.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19981028_OLG0009_0070RS00320_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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