Begründung: Der Antragsteller begehrt die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der E-Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von meh... mehr lesen...
Norm: ASGG §43 Abs3ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG sind die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln, sodass es einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten. Entsc... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert den gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung von Amts wegen alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrages auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwoh... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfah... mehr lesen...