RS OGH 2006/9/21 9NA501/88, 9Ob63/97y, 8ObA77/05i

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußert die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung.In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußert die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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