Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußert die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung.In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußert die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019