Norm: ZPO §85 Abs1
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird. Entscheidungstexte 9 Ob 34/20w Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 34/20w Beisatz: Dies gilt auch bei Anwaltspflicht für das Fehlen einer Unterschrift des Rechtsanwalt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 Abs4AußStrG §10 Abs5AußStrG §10 Abs6, ZPO §84 Abs1ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs1ZPO §257 Abs4
Rechtssatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl a... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn? oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz,... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 9. 2009 bewilligte das Bezirksgericht Bruck/Mur dem nunmehrigen Ablehnungswerber die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für eine gegen das Land Steiermark beabsichtigte Klageführung. Der dem Rechtsmittelwerber beigegebene Verfahrenshilfeanwalt ersuchte das Bezirksgericht Bruck/Mur unter Vorlage eines Klageentwurfs um Erteilung einer „Weisung, ob trotz der negativen Prozessaussichten eine Amtshaftungsklage im Rahmen der ... mehr lesen...
Begründung: Die Verlassenschaft nach A***** U***** wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 11. 8. 2009 im zweiten Rechtsgang aufgrund des Testaments vom 29. 5. 2007 zur Gänze einem Neffen des Verstorbenen eingeantwortet. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs dreier Geschwister des Erblassers, darunter des Revisionsrekurswerbers, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisio... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Vertreter der Klägerin am 18. 12. 2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 225 Abs 1 ZPO) vom 24. 12. 2009 bis 6. 1. 2010 (§ 222 ZPO) endete die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) daher mit 29. 1. 2010. Die Klägerin verfasste am 17. 1. 2010 selbst eine „Beschwerde“, die sie an den Obersten Gerichtshof richtete. Die Eingabe wurde vom Obersten Gerichtshof (ebenfalls im Postweg) an das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 17. 9. 2008 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der Klägerin, die Besitzstörungssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, ab. Eine schwerpunktmäßig im Sprengel des anderen Gerichts liegende Gerichtstätigkeit sei nicht zu erwarten. Deshalb sei die Delegierung nicht zweckmäßig. In dem gegen diesen Beschluss erhobenen, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigten Rekurs beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 Abs5GBG §82aZPO §75ZPO §84 Abs1 IZPO §84 Abs2 IZPO §85 Abs1ZPO §125 Abs2
Rechtssatz: Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vergleiche SSV-NF 6/68). Entscheidungstexte 5 Ob 275/98x Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 275/98x ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.8.1991, GZ 24 Cgs 316/91-5, wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 21.11.1990 wegen Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde an den Kläger am 30.9.1991 zugestellt. In einer am 14.10.1991 an das Erstgericht gesandten Eingabe, die nur die Unterschrift des Klägers aufweist, wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluß und beantragt die Durchführung des Verfahrens über seine Kl... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Klagevertreter eine Verbesserung durch Unterfertigung der für die Beklagten bestimmten Ausfertigungen der Klage auf. Dem Auftrag wurde mit der
Begründung: nicht entsprochen, aus § 89 Abs. 2 GOG idF der WGN 1989 ergebe sich, daß nur das Original der Eingabe, und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes unterschrieben werden müsse. Das Erstgericht wies daraufhin die Klage als zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung ungeeignet z... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs1ZPO §85 Abs2
Rechtssatz: Es ist jedenfalls zulässig, ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war. Entscheidungstexte 10 ObS 93/91 Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 93/91 Veröff: SSV-NF 5/67 ... mehr lesen...
Begründung: Gegen das seinem damaligen Vertreter am 23. Juni 1983 zugestellte Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 31. Mai 1983, 1 C 166/82-73, brachte der Kläger am 21. Juli 1983 beim genannten Schiedsgericht einen nur von ihm unterschriebenen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, der als Berufung bezeichnet ist und den im § 467 Z 1 bis 4 ZPO geforderten notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift aufweist. Darin beantragte er auch die Bewil... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85 Abs1ZPO §85 Abs2ZPO §467 Z5 D
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist (hier wurde der zu verbessernde Schriftsatz nicht... mehr lesen...
Der inländische unbewegliche und bewegliche Nachlaß des am 28. Juli 1947 in der Emigration in Kuba verstorbenen Erblassers wurde mit Einantwortungsurkunde vom 18. Feber 1952 mehreren Erben, darunter dem Rekurswerber, rechtskräftig eingeantwortet. Nach der damaligen Aktenlage, nämlich dem eigenen Vorbringen der Erben (ON 1 und 22) in Verbindung mit den von ihnen vorgelegten Urkunden war der Erblasser früher polnischer Staatsangehöriger und später Staatsbürger von Honduras. Der erst im ... mehr lesen...