RS OGH 1991/6/25 10ObS93/91, 10ObS218/92, 7Ob2261/96t, 10ObS131/07y

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Norm

ZPO §85 Abs1
ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Es ist jedenfalls zulässig, ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036380

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_010OBS00093_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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