RS OGH 2020/7/29 9Ob34/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Norm

ZPO §85 Abs1
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0133216">9 Ob 34/20w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 34/20w
    Beisatz: Dies gilt auch bei Anwaltspflicht für das Fehlen einer Unterschrift des Rechtsanwalts. (T1)
    Beisatz: Der wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts mangelhafte Schriftsatz darf vom Gericht erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist. (T2); Veröff: SZ 2020/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133216

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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