Begründung: Der Kläger brachte am 19. 4. 2005 beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 14 Cg 53/05x durch einen ihm beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt eine - später (ON 12) ausgedehnte - Amtshaftungsklage gegen die Beklagten ein. In der Folge wurde die ihm bewilligte Verfahrenshilfe aufgrund Unschlüssigkeit der Klage und daraus resultierender Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit (rechtskräftig) für erloschen erklärt (ON 15, 27). Weitere Verfahrenshilfeanträge des Klägers (ON 31, 32, 92)... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIa
Rechtssatz: Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. Entscheidungstexte 10 Ob 59/08m Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 59/08m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124261 Zuletzt aktualisie... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Auch bei einer allenfalls missverständlichen Formulierung im Bestellungsbeschluss gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts grundsätzlich für das gesamte weitere Verfahren. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag führt zu keiner Fristunterbrechung, selbst wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe neuerlich bewilligt und ein anderer Verfahrenshelfer bestellt wird. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Dass die Frist wegen der Unzulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags nicht unterbrochen wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht darauf aufzugreifen, dass der Antrag (zu Unrecht) als zulässig behandelt wurde. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Im Fall einer Umbestellung des Verfahrenshelfers wirkt die Zustellung des Umbestellungsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer an den neu bestellten Verfahrenshelfer fristauslösend, eine Zustellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ebensowenig ist eine neuerliche Zustellung der fristauslösenden Gerichtsentscheidung an den neu bestellten Verfahrenshelfer vorzunehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2ASGG §67 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO ist sinngemäß auch auf die Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG anzuwenden. Entscheidungstexte 8 Rs 96/06f Entscheidungstext OLG Wien 23.08.2006 8 Rs 96/06f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000353 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: GBG §81 Abs3ZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Insoweit § 81 Abs 3 GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. Eine Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann daher die Rechtsmittelfrist auch in Grundbuchsverfahren unterbrechen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2ZPO §464
Rechtssatz: Auch bei Rechtsbehelfen iSd § 73 Abs 2 ZPO ist die Zustellung der Gerichtsentscheidung an den Verfahrenshelfer gemeinsam mit dem Bestellungs- bzw Umbestellungsbeschluss Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs. Entscheidungstexte 2 R 326/01h Entscheidungstext LG Feldkirch 06.11.2001 2 R 326/01h ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung ist sinngemäß auch auf eine Antragstellung während des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist anzuwenden. Entscheidungstexte 15 R 233/00w Entscheidungstext OLG Wien 29.01.2001 15 R 233/00w mehr lesen...
Norm: EO §231 Abs2EO §58 Abs2ZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Bei Umbestellung des Verfahrenshelfers beginnt die Frist mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den neu bestellten Verfahrenshelfer. Anmerkung 0000025 Entscheidungstexte 2 R 80/97y Entscheidungstext LG Feldkirch 12.03.1997 2 R 80/97y European Case La... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an die Verfahrenshilfe genießende Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen (Fasching, Kommentar, ErgBd 52). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 82/... mehr lesen...
Begründung: Mit erstgerichtlichem Urteil vom 13.November 1990, 25 Cgs 139/90-9, wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger, Leo H*****, ab 30.Mai 1990 einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren, den Hilflosenzuschuß schon ab 15.Mai 1990 zu zahlen, wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde den vom Kläger prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälten und der beklagten Partei am 4.Jänner 1991 zugestellt. Während de... mehr lesen...
Begründung: Die Ausfertigung des Ersturteils wurde der vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. ***** O***** am 26.6.1990 zugestellt. Innerhalb der Berufungsfrist stellte der Kläger den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt für ihn zu bestellen, wenn möglich Dr. ***** O*****, die damit einverstanden sei. Mit Beschluß vom 18.12.1990 bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Besch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte nach Zustellung der Berufungsentscheidung an seinen frei gewählten Vertreter am 18. Jänner 1990 (AS 162) mit Schreiben vom 6. Februar 1990 (PA 7. Februar 1990) den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. Das Erstgericht gab diesem Antrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluß vom 22. Mai 1990 statt (ON 50). Dieser Beschluß wurde dem Verfahrenshelfer Dr. G*** am 20. Juli 1990 zug... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs4ZPO §73 Abs2 IIC
Rechtssatz: Dem Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des §§ 68 Abs 4, 73 Abs 2 ZPO zu (hier: Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit während laufender Rechtsmittelfrist gegen Berufungsurteil). Entscheidungstexte 7 Ob 683/90 Entscheidungstext OGH 06.12.... mehr lesen...
Begründung: Vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie Einwendungen gegen die Aufkündigung des Mietvertrages über die von ihr gemietete Wohnung anzubringen gehabt hätte, beantragte die Gekündigte die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Einem von der Gekündigten dagegen erhobenen Rekurs gab die zweite Instanz nicht Folge. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Gekündigten am 18.5.19... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIa
Rechtssatz: § 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf. Entscheidungstexte 7 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 515/90 Veröff: RZ 1990/73 S 174 ... mehr lesen...
Das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 9. Dezember 1977 wurde der Beklagten, die im vorangegangenen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, am 16. Dezember 1977 zugestellt. Am 29. Dezember 1977 brachte die Beklagte beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein. Mit Beschluß vom 12. Jänner 1978 bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit Bescheid deroberösterreichischen Rechtsanwa... mehr lesen...
Norm: ZPO aF §73 Abs2 IIa
Rechtssatz: § 73 Abs 2 aF ZPO enthält zwei in ihren Voraussetzungen voneinander verschiedene Fälle des Verbotes der Erlassung eines Versäumungsurteiles (arg "oder"). Entscheidungstexte 7 Ob 223/74 Entscheidungstext OGH 14.11.1974 7 Ob 223/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS00... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIa
Rechtssatz: § 73 Abs 2 ZPO soll die arme Partei im Gerichtshofverfahren vor dem Eintritt der Säumnisfolgen schützen, die mit einem Einschreiten ohne Rechtsanwalt vorhanden sind. Entscheidungstexte 7 Ob 223/74 Entscheidungstext OGH 14.11.1974 7 Ob 223/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Der Wechselzahlungsauftrag vom 24. Oktober 1960 wurde der Beklagten am 27. Oktober 1960 zugestellt. Am 31. Oktober 1960, dem letzten Tag der Frist zur Erhebung von Einwendungen, stellte die Beklagte vor dem Erstgericht den Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenanwaltes, weil sie beabsichtige, gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen zu erheben. Da auf dem gleichzeitig vorgelegten Armenrechtszeugnis die Unterschriften des Bürgermeisters und der Bezirkshau... mehr lesen...
Norm: GOG §90ZPO §73 Abs2 IIa
Rechtssatz: Trotz der Novellierung des § 90 GOG findet § 73 Abs 2 ZPO auf die Einwendungen der armen Partei gegen den Wechselzahlungsauftrag Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 232/61 Entscheidungstext OGH 17.05.1961 1 Ob 232/61 Veröff: JBl 1962,95 = SZ 34/77 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...