RS OGH 2008/6/10 1Ob97/08h

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ZPO §73 Abs2
ZPO §464 Abs3

Rechtssatz

Auch bei einer allenfalls missverständlichen Formulierung im Bestellungsbeschluss gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts grundsätzlich für das gesamte weitere Verfahren. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag führt zu keiner Fristunterbrechung, selbst wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe neuerlich bewilligt und ein anderer Verfahrenshelfer bestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123690

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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