RS OGH 2023/10/5 3Ob169/23h

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Norm

ZPO §73 Abs2
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es erscheint jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • RS0134529">3 Ob 169/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 3 Ob 169/23h
    Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134529

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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