RS OGH 2002/12/17 5Ob249/02g

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

GBG §81 Abs3
ZPO §73 Abs2

Rechtssatz

Insoweit § 81 Abs 3 GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. Eine Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann daher die Rechtsmittelfrist auch in Grundbuchsverfahren unterbrechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117381

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00249_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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