Norm
GBG §81 Abs3Rechtssatz
Insoweit § 81 Abs 3 GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. Eine Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann daher die Rechtsmittelfrist auch in Grundbuchsverfahren unterbrechen.Insoweit Paragraph 81, Absatz 3, GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO zu gelangen. Eine Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann daher die Rechtsmittelfrist auch in Grundbuchsverfahren unterbrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117381Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00249_02G0000_001