Norm
ZPO §68 Abs4Rechtssatz
Dem Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des §§ 68 Abs 4, 73 Abs 2 ZPO zu (hier: Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit während laufender Rechtsmittelfrist gegen Berufungsurteil).Dem Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Paragraphen 68, Absatz 4, 73, Absatz 2, ZPO zu (hier: Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit während laufender Rechtsmittelfrist gegen Berufungsurteil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036170Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00683_9000000_001