Norm: ZPO §63
Rechtssatz: Konkursgläubiger, deren Forderungen vom Masseverwalter bestritten wurden, sind nicht "wirtschaftlich Beteiligte" im Sinne von § 63 Abs 2 ZPO am Prozess der Konkursmasse. Entscheidungstexte 1 R 205/05i Entscheidungstext OLG Innsbruck 05.10.2005 1 R 205/05i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ZPO §63
Rechtssatz: Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO R... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia7ZPO §63VersVG aF §64ARB 1965 Art8
Rechtssatz: Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt. Entscheidungstexte 7 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ASVG §253a
Rechtssatz: Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung (hier Berufung) dann, wenn die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO1, Rz 6 zu § 64), die jedoch - selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtsl... mehr lesen...
Norm: ZPO §63MRK Art6 Abs1 II5a2
Rechtssatz: Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 164/02b Entscheidungstext OGH 13.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 381 ZPO ist auch im Verfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, anzuwenden. Entscheidungstexte 12 R 213/01h Entscheidungstext OLG Wien 19.12.2001 12 R 213/01h mehr lesen...
Norm: ZPO §63
Rechtssatz: "Das Schmerzengeld ist kein Sondervermögen, auf das nicht Bedacht genommen werden könnte." Entscheidungstexte 5 R 101/00p Entscheidungstext OLG Graz 17.08.2000 5 R 101/00p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000026 Dokumentnummer JJR_20000817_OLG0639_0... mehr lesen...