RS OGH 2002/8/13 1Ob164/02b

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Norm

ZPO §63
MRK Art6 Abs1 II5a2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116782

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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