RS OGH 2002/8/13 1Ob164/02b

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Norm

ZPO §63
MRK Art6 Abs1 II5a2

Rechtssatz

Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116782

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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