Norm
ZPO §63Rechtssatz
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 9).Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 9).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000644Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011