Norm: ZPO §529 Abs1 Z2 aZPO §534 Abs2 Z1ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: 1) Wird das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt und führt dies dazu, dass ein ersiegter Exekutionstitel nicht vollstreckt werden kann, dann kann auch die obsiegende Partei Nichtigkeitsklage erheben, sofern die Nichtigkeit nicht schon allein durch die neuerliche und ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Prozessgegner geheilt werden kann. 2) In einem solchen Fa... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2ZPO §529 Abs2 BIIZPO §534 Abs2 Z2ZPO §534 Abs3EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Ausführungen zur Entwicklung der sowie Überlegungen zu den § 529 ZPO und § 534 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 6/01s Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200 6 Ob 127/03z Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2ZPO §529 Abs2 BIIZPO §534 Abs2 Z2ZPO §534 Abs3EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgru... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 B2ZPO §534 Abs2 Z2EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzlic... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2ZPO §529 Abs2 BIIZPO §534 Abs2 Z2ZPO §534 Abs3EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgru... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 B2ZPO §534 Abs2 Z2EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzlic... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2ZPO §529 Abs2 BIIZPO §534 Abs2 Z2ZPO §534 Abs3EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Ausführungen zur Entwicklung der sowie Überlegungen zu den § 529 ZPO und § 534 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 6/01s Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200 6 Ob 127/03z Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2 AZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Tritt erst im Zuge des Verfahrens einer wegen § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Nichtigkeitsklage die Prozessvoraussetzung der formellen Rechtskraft ein, bevor der Mangel noch zur Zurückweisung der Nichtigkeitsklage geführt hat, dann ist wegen des Wegfalls des Prozesshindernisses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Nichtigkeitsklage meritorisch zu entscheiden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z2 AZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Tritt erst im Zuge des Verfahrens einer wegen § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Nichtigkeitsklage die Prozessvoraussetzung der formellen Rechtskraft ein, bevor der Mangel noch zur Zurückweisung der Nichtigkeitsklage geführt hat, dann ist wegen des Wegfalls des Prozesshindernisses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Nichtigkeitsklage meritorisch zu entscheiden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Verfahren Cr 623/79 (später 2 Cr 167/81) des Arbeitsgerichtes Innsbruck, verbunden mit Cr 622/79 (Peter P*** gegen die beklagte Partei wegen 18.000 S sA) und Cr 624/79 (Reinhard N*** gegen die beklagte Partei wegen 168.009 S sA) dieses Gerichtes, begehrte die Klägerin von der beklagten Partei einen Betrag von 367.975 S brutto sA. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem - nunmehr geschiedenen - Ehegatten Reinhard N*** und ihrem Sohn Peter P***, die ebenfalls be... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 534 Abs 2 Z 2 ZPO kann im Zusammenhang mit § 539 Abs 1 ZPO nur dahin gedeutet werden, daß der Wiederaufnahmskläger zwar berechtigt ist, schon vor Beendigung des Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage die Klage einzubringen, daß er aber andererseits nicht gezwungen sein soll, diese Klage auf einen bloßen Verdacht, auf die Einleitung der Voruntersuchung, die Erhebung der Anklage oder auf eine noch nicht... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Während die zehnjährige Frist des § 534 Abs 3 ZPO zu einem absoluten Erlöschen des Wiederaufnahmsanspruches unabhängig von einer Säumnis der Partei führt, soll die vierwöchige Frist der Partei eine von der (früheren) Kenntnis der strafbaren Handlung unabhängige Möglichkeit zum prozessualen Handeln gewähren (vgl SZ 10/191). Es entspricht daher weder dem Zweck dieser den Wiederaufnahmskläger in der Regel begünst... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z2 F2ZPO §530 Abs1 Z7 G3ZPO §530 Abs2 HZPO §534 Abs2 Z3ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 534 Abs 2 Z 2 ZPO kann im Zusammenhang mit § 539 Abs 1 ZPO nur dahin gedeutet werden, daß der Wiederaufnahmskläger zwar berechtigt ist, schon vor Beendigung des Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage die Klage einzubringen, daß er aber andererseits nicht gezwungen sein soll, diese Klage auf einen bloßen Verdacht, auf die Einleitung der Voruntersuchung, die Erhebung der Anklage oder auf eine noch nicht... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Während die zehnjährige Frist des § 534 Abs 3 ZPO zu einem absoluten Erlöschen des Wiederaufnahmsanspruches unabhängig von einer Säumnis der Partei führt, soll die vierwöchige Frist der Partei eine von der (früheren) Kenntnis der strafbaren Handlung unabhängige Möglichkeit zum prozessualen Handeln gewähren (vgl SZ 10/191). Es entspricht daher weder dem Zweck dieser den Wiederaufnahmskläger in der Regel begünst... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z2 F2ZPO §530 Abs1 Z7 G3ZPO §530 Abs2 HZPO §534 Abs2 Z3ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z2 F2ZPO §530 Abs1 Z7 G3ZPO §530 Abs2 HZPO §534 Abs2 Z3ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit... mehr lesen...