RS OGH 1999/12/14 7Ob89/99k, 1Ob6/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

ZPO §529 Abs1 Z2 A
ZPO §534 Abs2 Z2

Rechtssatz

Tritt erst im Zuge des Verfahrens einer wegen § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Nichtigkeitsklage die Prozessvoraussetzung der formellen Rechtskraft ein, bevor der Mangel noch zur Zurückweisung der Nichtigkeitsklage geführt hat, dann ist wegen des Wegfalls des Prozesshindernisses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Nichtigkeitsklage meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/99k
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 89/99k
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Im Falle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T1); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113307

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0070OB00089_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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