RS OGH 1990/4/25 9ObA82/90 (9ObA83/90), 3Ob148/14g, 8Ob74/14m, 2Ob207/15b

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes anzustellen. (Hier: polizeiliche Vernehmung im Rahmen eines durch einen anderen Prozeßbeteiligten initiierten Verfahrens gegen einen Zeugen wegen falscher Aussage).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90
  • 3 Ob 148/14g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
    Auch
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Erkenntnismethode der DNA-Analyse war im Zeitraum des Vorverfahrens (Abstammungsverfahren) noch nicht verfügbar. Solange der Kläger an seiner Vaterschaft zur Beklagten nicht ernstlich zweifelte, war er nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen. (T2)
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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