Norm: ZPO §530 F1ZPO §530 F3
Rechtssatz: Täter der Urkundenfälschung darf im Fall der Z 1 - ebenso wie bei Z 3 - nicht der Wiederaufnahmskläger selbst sein. Entscheidungstexte 6 Ob 165/02m Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 165/02m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116653 Dokument... mehr lesen...
Norm: EO allgZPO §530 A
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage im Exekutionsverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 1/01w Entscheidungstext OGH 06.06.2002 3 Ob 1/01w 3 Ob 152/06h Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 AMRG §37MRG §40
Rechtssatz: Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Wurde die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen, liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, die Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 529 ff ZPO sein könnte. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 AZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenf... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 AZPO §530 AZPO §530 Abs1 Z7 G2ASGG allg
Rechtssatz: Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der §§ 529-547 ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) die v... mehr lesen...