Norm: ZPO §519 AZPO §519 BZPO §530ZPO §543
Rechtssatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bere... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §73ZPO §530 A
Rechtssatz: Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt. Entscheidungstexte 8 Ob 21/05d ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64ZPO §529 AZPO §530 A
Rechtssatz: Die in einem Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe gilt nicht für die Wiederaufnahmsklage gegen die dort ergangenen Entscheidungen, zumal es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbstständige Verfahren handelt (3 Ob 261/98y = EFSlg 88.063 mwN). Entscheidungstexte 3 Ob 221/05d Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 221/05d ... mehr lesen...