Norm: §411 ZPO, §530 ZPO, §37 GebAG, §39 GebAG
Rechtssatz: 1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen daher nur solche in Betracht, die geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung des im Vorprozess vorliegenden Streitgegenstands zu führen. Lichtbilder, die zwar nicht den im Vorprozess... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §530 A
Rechtssatz: Ob die Einvernahme eines Zeugen konkret geeignet ist, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 6 Ob 278/98w Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 278/98w 9 ObA 7/00w ... mehr lesen...