Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Ob die Einvernahme eines Zeugen konkret geeignet ist, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Ob die Einvernahme eines Zeugen konkret geeignet ist, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111744Im RIS seit
24.04.1999Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013