RS OGH 2024/3/12 8Ob21/05d; 8Nc5/06m; 3Ob48/06i; 1Ob89/13i; 1Ob176/14k; 5Ob92/22y; 10ObS20/24z

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

AußStrG 2005 §73
ZPO §530 A
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt.Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO als auch der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120566

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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