Norm
AußStrG 2005 §73Rechtssatz
Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt.Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO als auch der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120566Im RIS seit
25.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024