RS OGH 2001/9/25 10ObS286/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Norm

ZPO §529 A
ZPO §530 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ASGG allg

Rechtssatz

Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der §§ 529-547 ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen.Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der Paragraphen 529 -, 547, ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115746

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_010OBS00286_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten