Norm
ZPO §529 ARechtssatz
Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der §§ 529-547 ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen.Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der Paragraphen 529 -, 547, ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115746Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00286_01H0000_001