RS OGH 2001/9/25 10ObS286/01h

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

ZPO §529 A
ZPO §530 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ASGG allg

Rechtssatz

Da das ASGG bezüglich Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der §§ 529-547 ZPO zulässig. Die mit der Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115746

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_010OBS00286_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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