Norm: ZPO §527 Abs2 B3a
Rechtssatz: Trotz des summarischen Charakters des Provisorialverfahrens hat das Rekursgericht im Fall des Vorliegens von Verfahrensmängeln, die es nicht selbst beheben kann, den Beschluss des Erstgerichtes aufzuheben (§ 527 Abs 2 ZPO). Entscheidungstexte 4 Ob 354/99h Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 354/99h ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 BZPO §527 Abs2 B3a
Rechtssatz: Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 527 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung (iSd § 528 ZPO) der erstinstanzlichen Entscheidung bedeute (JBl 1996, 524 = EvBl 1996/48; RZ 1996/53; 3 Ob 219/97w = RdW 1998, 76 [worauf das Rechtsmittel verweist] uva; RIS-Justi... mehr lesen...