Norm: ZPO §527 Abs2 B3a
Rechtssatz: Ein „echter" Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung (hier: amtswegig gefasster Beschluss über den Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) nicht ausdrücklich „zur neuerlichen Entscheidung" aufhebt, weil noch nicht feststeht, ob über den Entscheidungsgegenstand noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird. Auch in diesem Fall wird mit d... mehr lesen...
Norm: IO §252KO §171ZPO §527 Abs2
Rechtssatz: Auch im Konkursverfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur nach Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar. Entscheidungstexte 8 Ob 13/06d Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 13/06d 8 Ob 113/11t Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 113/11t ... mehr lesen...
Norm: ZPO §57ZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs1ZPO §527 Abs2 B3b
Rechtssatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. Entscheidungstexte 1 Ob 189/02d Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d ... mehr lesen...